Arbeitnehmer freut’s - Arbeitgeber weniger

Urlaubsanspruch trotz Krankheit

03.05.2011
Ein Arbeitnehmer verliert nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den er wegen Krankheit nicht nehmen konnte. Frhr. Fenimore von Bredow* stellt ein Urteil vor.

Nach einem Urteil des EuGH vom 20.01.2009 (Az.: C-350/06) verliert ein Arbeitnehmer nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den er wegen Krankheit nicht nehmen konnte. Der nicht genommene Jahresurlaub ist abzugelten. In dem Urteil ging es um die Auslegung des in der Gemeinschaftsrichtlinie über die Arbeitszeit verankerten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, worum das Landesarbeitsgericht Düsseldorf und das House of Lords (Vereinigtes Königreich) ersucht hatten.

Das LAG Düsseldorf hatte über die Urlaubsabgeltung bei einem Arbeitnehmer zu entscheiden, der seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wegen einer Arbeitsunfähigkeit, die zu seiner Verrentung geführt hatte, nicht ausüben konnte. Nach den einschlägigen deutschen Vorschriften erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des betreffenden Kalenderjahrs und spätestens am Ende eines Übertragungszeitraums, der - vorbehaltlich einer tarifvertraglich vorgesehenen Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers - drei Monate beträgt. War der Arbeitnehmer bis zum Ende dieses Übertragungszeitraums arbeitsunfähig, muss der nicht genommene bezahlte Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses nach deutschem Recht nicht finanziell abgegolten werden.

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