Keine Gnade für Trödler

Zu spät zur Arbeit - Kündigung rechtens

28.04.2009
Wer wiederholt zu spät kommt, kann verhaltensbedingt gekündigt werden. Stefan Engelhardt* stellt ein Gerichtsurteil vor.

Arbeitnehmer sind häufig der Auffassung, dass es nicht so schlimm ist, wenn sie zu spät zur Arbeit erscheinen, da sie verpasste Arbeitszeit ja nachholen können. Hier irren sie, denn wiederholtes Zuspätkommen kann auch zur Kündigung führen, wie eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 20.10.2008 (5 Sa 746/08) zeigt.

In dem ausgeurteilten Fall war der Kläger seit 2000 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Anfang 2006 erschien er mehrfach zu spät zu Arbeit. Als er am 03.04.2006 mehr als zwei Stunden zu spät gekommen war, erteilte ihm dieser eine schriftliche Ermahnung. In den darauffolgenden sechs Wochen kam der Kläger erneut mehrmals verspätet zur Arbeit, woraufhin sein Arbeitgeber mit ihm ein sogenanntes Kritikgespräch führte, in dessen Rahmen er ihm Unterstützung bei persönlichen oder gesundheitlichen Problemen anbot.

Doch es ging im gleichen Stil weiter. Am 08.03.2007 kam der Kläger ein weiteres Mal mit eineinhalbstündiger Verspätung zur Arbeit, woraufhin ihm der Arbeitgeber eine Abmahnung erteilte. Das Zuspätkommen wiederholte sich dann im August 2007 wiederholt, sodass eine letzte Abmahnung ausgesprochen wurde mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass ein weiteres Zuspätkommen eine Kündigung zur Folge haben werde. Trotzdem erschien der Kläger daraufhin noch einmal zu spät zur Arbeit, sodass das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt gekündigt wurde.

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