Gebrauchtsoftware

Oracle versus usedSoft

07.05.2012
Stellungnahme von Dr. Hauke Hansen/FPS zu den Schlussanträgen des Generalanwalts des EuGH

Der EuGH-Generalanwalt Yves Bot geht mit seiner Argumentation, der ja im überwiegenden Teil der Fälle bei EuGH gefolgt wird, einen Mittelweg. Er hält die Verbreitung gebrauchter Software zwar unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig, allerdings bleibt die Vervielfältigung verboten. Den Händlern gebrauchter Software ist danach die Übertragung von Nutzungsrechten in der bisherigen Form nicht möglich. Ihnen wird das Geschäftsmodell entzogen.

Aus dem Gutachten geht hervor, das sich zwar das Verbreitungsrecht von Software - dies würde auch für andere urheberrechtlich geschützte, digitale Güter gelten - auch dann erschöpft, wenn der Rechteinhaber, der dem Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat und gegen Entgelt ein unbefristetes Nutzungsrecht an dieser Kopie eingeräumt hat. In der Konsequenz darf also eine Kopie, die der ursprüngliche Inhaber der Nutzungsrechte/Lizenzinhaber auf einem Datenträger erstellt hat weiterverbreitet werden. Überraschend ist, dass der Generalanwalt die Erschöpfung an die Zahlung eines Entgeltes knüpft. Hintergrund ist wohl, dass in diesem Fall der Rechteinhaber schon einmal eine Entschädigung für seine Leistungen erhalten hat.

Allerdings ist es unzulässig, die Software zu vervielfältigen, da sich nach Ansicht des Generalanwalts das Vervielfältigungsrecht gerade nicht erschöpft. Damit ist auch das Erstellen zusätzlicher Kopien für den Weiterverkauf verboten. Das Weiterverkaufsrecht bezieht sich nur auf die ursprüngliche, vom Erstkäufer erstellte Kopie. Die Hersteller von Software, aber auch anderen digitalen Werken, können danach weitere Vervielfältigungen auch dann verbieten, wenn der erste Käufer seine ursprüngliche Kopie löscht. Da für die Nutzung von Software auch immer eine Vervielfältigung notwendig ist - und das Laden in den Arbeitsspeicher sowie das Installieren der Software auf dem Rechner Vervielfältigungen im Sinne des Urheberrechts darstellen - kann der Erwerber der gebrauchten Software mit dem Datenträger nichts anfangen. Er könnte die Software-CD allenfalls als Frisbee verwenden. (oe)
Dr. Hauke Hansen ist Experte für Urheberrecht bei FPS Rechtsanwälte & Notare.
Kontakt: Dipl.-Kfm. Philipp Schröter, WBCO Public Relations & Business Communications GmbH, Krögerstraße 2, 60313 Frankfurt/Main, Tel.: 069 13388040, E-Mail: p.schroeter@wbco.de, Internet: www.wbco.de

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