Richter zeigen sich verständnisvoll

Diebstahl geringwertiger Sachen

21.12.2012
Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die Entlassung eines Mitarbeiters wegen Verzehrs eines Schokoladen-Weihnachtsmannes unwirksam ist.
Süße Verführung - wer dies allzu wörtlich nimmt, riskiert seinen Job.
Süße Verführung - wer dies allzu wörtlich nimmt, riskiert seinen Job.

In regelmäßigen Abständen machen im Arbeitsrecht spektakuläre Urteile die Runde. Kündigungen wegen des rechtswidrigen Verzehrs eines Bienenstichs oder eines belegten Brötchens werden von den Gerichten als Diebstahl angesehen und die ausgesprochenen Kündigungen für rechtens erklärt.

Passend zur Jahreszeit erinnert der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht Eckart Schulz vom VdAA - Verband Deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart an eine Entscheidung des Arbeitsgericht Berlin (ArbG) vom 09.03.2007, Az. 28 Ca 1174/07, in der es darum ging, dass sich der seit 22 Jahren bei dem Unternehmen beschäftigte Kläger am 8. Januar 2007 an einer im Weihnachtsgeschäft 2006 nicht abverkauften und deshalb in einen Nebenraum der Filiale ausgelagerten Schokoladenfigur, einem " Weihnachtsmann ", ohne erklärte Erlaubnis des Filialleiters gütlich getan hatte.

Hier, so betont Schulz, hatte der Kläger allerdings Glück, worauf man sich allerdings im Übrigen auch beim Diebstahl nur geringwertiger Sachen nicht verlassen sollte, und fand einen "gnädigen" Richter.

Dieser hielt die deswegen ausgesprochene Kündigung für unwirksam und urteilte, dass der Kläger zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen sei.

Der Richter kam zu dem Schluss, dass sich anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht ausgeurteilten "Bienenstich-Fall" hier um die reichlich trostlosen Überbleibsel von "Weihnachtsmännern" des Vorjahres gehandelt habe, die die Beklagte mit vollem Recht als "grundsätzlich nicht verkaufsfähig" apostrophiert und eben deshalb wohlweislich aus dem Verkehr gezogen hatte.

Deswegen komme es auch hier nicht mehr darauf an, ob sich der Kläger nur "Bruchstücke" des traurigen Sammelsuriums einverleibt habe, oder aber, wie die Beklagte später hat behaupten lassen gleich eine komplette Figur.

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