Usus im Internethandel

Krieg der Webshops mit unlauteren Mitteln

08.06.2011
Unberechtigte Abmahnungen können für den Abmahner teuer werden. Mark Schomaker nennt Einzelheiten.

Zwischen Internethändlern ist es längst Brauch geworden, im Rahmen der Behauptung am Markt auch das Mittel der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gegen den Mitbewerber einzusetzen, wenn sich dieser nach Meinung des Händlers wettbewerbswidrig im Online-Handel auf Plattformen wie Amazon.de, eBay.de oder Yatego.com verhält.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können ein wirksames und angemessenes Mittel sein, um einem Mitbewerber auf dessen wettbewerbswidriges Verhalten aufmerksam zu machen. Die Praxis zeigt aber, dass das Instrument "Abmahnung" teilweise auch gezielt eingesetzt wird, um sich als Händler einen unliebsamen Konkurrenten vom Hals zu schaffen.

Eine Abmahnung muss formell und auch inhaltlich (materiell) korrekt gegenüber einem Mitbewerber ausgesprochen werden, ist dies nicht der Fall, so kann es für den Abmahner teuer werden.

1. Die Abmahnpraxis bei eBay & Co.

Das Geschäft mit Abmahnungen blüht gerade wegen Internetplattformen wie eBay und Amazon und den hohen rechtlichen Anforderungen an den gewerblichen Onlinehandel dort und im Internet.

Eine Abmahnung akzeptiert der Abgemahnte oft nur, weil er sich dem Druck und dem äußeren Schein des Abmahners beugt und lieber eine gewisse Summe zahlt "um Ruhe" zu haben, anstatt sinnvolles Geld für seine eigene Verteidigung zu investieren.

2. Abmahner muss bei unberechtigter Abmahnung zahlen

Abmahnende Rechtsanwälte und Ihre Mandanten sind häufig der juristischen Meinung, dass sie unbehelligt und nach belieben Abmahnungen gegenüber Mitbewerbern aussprechen können und dürfen. Dass auch eine solche unberechtigte Abmahnung Konsequenzen für den Abmahner haben kann, haben nun erneut 2 Unternehmer aus der Modellbaubranche erfahren müssen.

3. Abmahner aus der Modellbaubranche unterliegt vor dem Amtsgericht Göttingen

Ein Online-Händler für ferngesteuerte Modelbau-Helikopter hatte einen anderen Onlinehändler wegen angeblicher Markenrechtsverletzung in Bezug auf einen Teil seines eigene Internetdomainnamen abgemahnt. Der abgemahnte Onlinehändler schaltete den Autor als Rechtsanwalt ein, um die Rechtmäßigkeit der markenrechtlichen Abmahnung rechtlich zu überprüfen.

Die seitens des Online-Händlers telefonisch und per Email ausgesprochene Abmahnung entpuppte sich als unberechtigte Abmahnung. Der abmahnende Onlinehändler wurde mit den rechtsanwaltlichen Kosten für die anwaltliche Prüfung der Abmahnung belastet, zahlte jedoch nicht außergerichtlich.

Das Amtsgericht Göttingen verurteilte den Abmahner zur Zahlung der entstandenen Rechtsanwaltskosten in dieser markenrechtlichen Angelegenheit in 4-stelliger Höhe.

Vor dem Landgericht Göttingen nahm der Abmahner die eingelegte Berufung nach einem Hinweis des Gerichts zurück.

Das Amtsgericht sieht in dem Vorgehen des Abmahners einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Abgemahnten, § 823 Abs. 1 BGB, (GSZ, GRUR 2005, 882).

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