Finanzamt zieht den Kürzeren

Bürger müssen keinen Zinsschaden hinnehmen

27.12.2010
Fiskus darf Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids nicht aufzwingen.

Die Finanzverwaltung darf Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides nicht mit dem Ziel aufdrängen, dem Staat Zinsvorteile zu verschaffen.

Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, entschied der 13. Senat des Finanzgerichts (FG) Köln in seinem am 02.11.2010 veröffentlichten Urteil vom 08. September 2010, Az.: 13 K 960/08.

Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, bei dem die Klägerin nach einer steuerlichen Außenprüfung mehrere Millionen an das Finanzamt nachzahlen sollte. Die Klägerin zahlte fristgerecht, legte aber gegen die geänderten Steuerbescheide Einspruch beim Finanzamt ein. Das Finanzamt setzte auf entsprechende Anweisung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen den gesamten Nachforderungsbetrag ab Fälligkeit von der Vollziehung aus und erstattete den Betrag an die Klägerin zurück. Gegen diese aufgezwungene Aussetzung wehrte sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage. Sie berief sich darauf, dass die Aussetzung unrechtmäßig sei, weil sie zu einem Zinsschaden führe. Sie könne sich am Markt zu einem Zinssatz zwischen ca. 2 Prozent und 4,3 Prozent refinanzieren, während im Falle eines Misserfolges zwingend Aussetzungszinsen von 6 % anfielen.

Der 13. Senat gab der Klage im Wesentlichen statt, so betont Passau.

Er vertrat die Auffassung, dass eine aufgezwungene Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich ermessensfehlerhaft sei. Die Aussetzung der Vollziehung diene dem vorläufigen Rechtsschutz des Bürgers. Es finde sich - von Ausnahmefällen abgesehen - kein plausibler Grund, warum das finanzielle Interesse des Staates insoweit von Bedeutung sein solle. Die Zwangsaussetzung verstoße im Übrigen auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG. Eine Aussetzung der Vollziehung gegen den Willen des Steuerpflichtigen erfolge nämlich nur in einer verschwindend geringen Anzahl von Fällen und soweit ersichtlich nur bei erheblichen Streitwerten.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

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