Auszubildender verletzt Auge

25.000 Euro Schmerzensgeld für Kollegen

20.01.2014 von Renate Oettinger
Wer ein Metallteil ohne Vorwarnung herumwirft, muss auch in Zukunft jeden Schaden aus dem schädigenden Ereignis ersetzen.
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Das Hessische Landesarbeitsgericht hat einen Auszubildenden zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000 Euro verurteilt, weil dieser einen Arbeitskollegen am Auge verletzt hatte. Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Vizepräsident des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 30.9.2013 zu seinem Urteil vom 20.8.2013 - 13 Sa 269/13.

Der Fall: Am 24.2.2011 war der Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits in seinem Ausbildungsbetrieb, einer Kfz-Werkstatt in Bad Homburg, mit dem Auswuchten von Autoreifen beschäftigt. Der zum damaligen Zeitpunkt 18-jährige Kläger, ebenfalls Auszubildender, stand etwa 10 Meter weiter weg. Der Beklagte warf ohne Vorwarnung ein etwa 10 Gramm schweres Wuchtgewicht aus Aluminium in Richtung des Klägers und traf ihn am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe.

Hornhautverletzung

Der Kläger trug eine Hornhautverletzung und eine Oberlidrandverletzung davon. Er wurde mehrfach operiert. Ihm wurde eine künstliche Augenlinse eingesetzt. Wegen der verbliebenen Hornhautnarbe leidet der Kläger an einer dauerhaften Sehverschlechterung und dem Verlust des räumlichen Sehvermögens. Der Kläger hat den Beklagten deshalb auf Schmerzensgeld und die Feststellung in Anspruch genommen, dass dieser auch künftig jeden Schaden aus dem schädigenden Ereignis ersetzen muss.

Das Arbeitsgericht und ihm folgend das Hessische Landesarbeitsgericht haben der Klage insoweit stattgegeben und den Beklagten zu einem Schmerzensgeld von 25.000 Euro verurteilt, so von Bredow.

Nach der Überzeugung des Hessischen Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte den Kläger fahrlässig an dessen Gesundheit geschädigt. Der Beklagte hätte wissen können und müssen, dass ein kraftvoller Wurf mit einem Wuchtgewicht eine solche Verletzung hervorrufen kann. Der Beklagte sei auch nicht von seiner Haftung befreit gewesen, weil es sich bei dem Wurf gerade nicht um eine betriebliche Tätigkeit im Rechtssinne gehandelt habe, bei der für Personenschäden nur für Vorsatz, nicht aber für Fahrlässigkeit gehaftet wird. Das Herumwerfen von Wuchtgewichten in einem Kfz-Betrieb sei vielmehr dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen, für den ein Arbeitnehmer in vollem Umfang hafte.

Keine Schmerzensgeldrente

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ließ sich das Hessische Landesarbeitsgericht insbesondere von den erlittenen Schmerzen, der dauerhaften Beeinträchtigung der Lebensführung des Klägers und dem Risiko weiterer Verschlechterungen des Augenlichts leiten. Abgewiesen hat das Landesarbeitsgericht das Begehren des Klägers auf eine zusätzliche monatliche Schmerzensgeldrente. Deren Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Von Bredow empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.


Weitere Informationen und Kontakt:
Frhr. Fenimore von Bredow, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VDAA-Vizepräsident, c/o Domernicht v. Bredow Wölke, Bismarckstraße 34, 50672 Köln, Tel.: 0221 283040, E-Mail: v.bredow@dvbw-legal.de, Internet: www.dvbw-legal.de

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