Wann Warengutscheine für Mitarbeiter steuerfrei sind

"30 Liter Diesel" - Arbeitslohn oder Sachbezug?

05.08.2009
Viele Unternehmer vergeben Gutscheine an ihre Mitarbeiter, um sich für deren gute Arbeit zu bedanken. Wann solche Zuwendungen steuerbegünstigt sind, sagt Frank Zingelmann*.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts München vom 3.3.2009 (Az.: 8-K-3213/07) sind Warengutscheine nur dann als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu behandeln, wenn die Gutscheine auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lauten. Weist hingegen ein Gutschein ohne konkrete Bezeichnung der zu beziehenden Ware lediglich einen Geldbetrag aus, der bei Einlösung des Gutscheins auf den Kaufpreis angerechnet wird, ist von einer Barlohnzuwendung auszugehen. In diesem Falle wäre der Geschenkgutschein als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Wenn auf dem Gutschein Art und Menge der zu beziehenden Ware vermerkt sind, handelt es sich um einen begünstigten Sachbezug, der steuerfrei sein kann, wenn die Freigrenze von 44,00 Euro nicht überschritten wird. Aber Achtung: Wenn der Gutschein die zusätzliche Wertangabe in Euro enthält, ist in jedem Fall für die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze schädlich.

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es bleibt deshalb abzuwarten, ob der Fall beim BFH erneut verhandelt werden wird.

Beispiel: konkret bezeichnete Sache bei Gutscheinen

Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: "30 Liter Diesel im Wert von höchstens 44 Euro", der bei einer bestimmten Tankstelle einzulösen ist. Der Arbeitgeber hat ermittelt, dass bei Hingabe des Gutscheins der Liter Diesel 1,35 Euro kostet.

Da ein Höchstbetrag angegeben ist, liegt kein Sachbezug vor; die 44-Euro-Freigrenze ist nicht anwendbar. Der Wert des Gutscheins in Höhe von 40,50 Euro ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Beispiel: nicht konkret bezeichnete Sache bei Gutscheinen

Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: "30 Liter Diesel", der bei einer bestimmten Tankstelle einzulösen ist. Der Arbeitgeber hat ermittelt, dass bei Hingabe des Gutscheins der Liter Diesel 1,35 Euro kostet.

Da die Ware konkret bezeichnet und kein Höchstbetrag angegeben ist, liegt ein Sachbezug vor; die 44-Euro-Freigrenze ist anwendbar. Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Monat gewährt werden, ist der Vorteil in Höhe von 40,50 Euro deshalb steuerfrei.

Der Autor Frank Zingelmann ist Steuerberater und Fachberater für Rating (DStV e. V.) beim DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft.

Kontakt und Info:

Tel.: 040 5518051, E-Mail: frank.zingelmann@gmx.de, Internet: www.zingelmann-stb.de und www.mittelstands-anwaelte.de