Abmahnmissbrauch

Abmahnanwälte müssen haften

06.08.2013 von Armin Weiler
Laut einem Urteil des Amtsgerichts Regensburg müssen bei erwiesenen rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen sowohl der Geschäftsführer des Unternehmens persönlich als auch die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei für den Schaden geradestehen.
Rechtmissbräuchliche Abmahnungen können sich zum Bumerang für die Abmahner entwickeln.
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Dass sich Abmahnungen auch zum Bumerang für die Abmahner entwickeln können hat nun ein Urteil des Amtsgerichts Regensburg (Az. 4 C 3780/12) bestätigt. Wie die Rechtsanwaltskanzlei Dr.Bahr auf ihren Internetseiten berichtet, hat das Gericht in einem aktuellen Fall zugunsten eines Abmahnopfers entschieden.

Im Sommer vergangenen Jahres mahnte die KVR Handelsgesellschaft eine Reihe von Firmen wegen angeblicher Wettbewerbsverletzungen ab. Dabei ging es um angeblich fehlerhafte Allgemeine Geschäftsbedingungen in Online-Shops. Die Abmahnungen wurden durch die Kanzlei U+C Rechtsanwälte ausgesprochen, die schon in der Vergangenheit durch Abmahnungen im Filesharing-Bereich bekannt geworden sind. In den Abmahnungen wurden Kosten von rund 650 Euro geltend gemacht. Innerhalb von wenigen Wochen soll die Kanzlei mehr als 1.000 Abmahnungen verschickt haben. Damit erreichte das Gebührenvolumen fast 700.000 Euro.

Eine von einem betroffenen Unternehmen eingereichte negative Feststellungsklage war erfolgreich. Die Klägerin machte einen Schaden von 1.800 Euro geltend. Allerdings hatten Abmahner der KVR Handelsgesellschaft bereits Insolvenz angemeldet. Daraufhin verlangte die Klägerin vom Geschäftsführer persönlich und von der beauftragen Anwaltskanzlei die Begleichung des Schadens.

Anwälten war wohl unlauteres Vorgehen bekannt

Wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet, wurde nun diese Haftung im Urteil des Gerichts bestätigt und der Geschäftsführer und die Anwälte verurteilt. Es handle sich bei dem Verhalten des Geschäftsführers um eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung und einen klaren Fall von Rechtsmissbrauch. Die entstandenen außergerichtlichen Abmahnkosten hätten nie tatsächlich bezahlt werden können, da die KVR Handelsgesellschaft mbH bereits in der Vergangenheit nur Verluste erwirtschaftet habe. Auch habe die Firma nie eine wirklich nennenswerte wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, sondern vielmehr sei ein unternehmerisches Handeln nur fingiert worden, um ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen.

Auch die Anwälte kommen nicht ungeschoren davon. Alleine die enorme Anzahl von Abmahnungen spreche, gerade bei einer wettbewerbsrechtlich versierten Kanzlei, dafür, dass die unlauteren Ziele der KVR Handelsgesellschaft mbH bekannt gewesen seien. Alleine die Tatsache, dass eine Gebührenschuld von rund 680.000 Euro angefallen wäre, spreche in Anbetracht der mangelhaften Liquidität der Firma dafür, dass zwischen der KVR Handelsgesellschaft mbH und den Anwälten eine anderweitige Absprache über die Gebühren getroffen worden sei.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Beklagten können noch Berufung einlegen. (awe)

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