Abmahnfalle Energiekennzeichnungspflicht

04.01.2007 von Johannes Richard
Wer im Internet Elektrogroßgeräte anbietet, hat hinsichtlich des Engergieverbrauches umfangreiche Kennzeichnungspflichten einzuhalten.

Wer im Internet Elektrogroßgeräte anbietet, hat hinsichtlich des Engergieverbrauches umfangreiche Kennzeichnungspflichten einzuhalten. Fehlen Informationen über den Energieverbrauch oder sind diese unvollständig oder falsch, gilt dies als wettbewerbswidrig und kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Hier tut sich unter anderem ein großer Elektronik-Discounter hervor, der zurzeit fehlende Energiekennzeichnungen abmahnt.

Grundlage für die Verpflichtung zur Energiekennzeichnung ist die Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung EnVKV). Hintergrund dieser Verordnung ist, dem Kunden damit die Möglichkeit zu geben, umweltbewusst sparsame Geräte zu kaufen. Die Einzelangaben, die bezogen auf das Gerät anzugeben sind, sind sehr umfangreich. In der Praxis gibt es oftmals das Problem, dass der Hersteller gewisse Informationen, wie etwa die Geräuschangabe bei Elektrobacköfen, nicht vorrätig hält.

Wer IT-Technik im Internet verkauft, verkauft oftmals auch andere Elektrogeräte, sodass auch der IT-Versandhandel von der aktuellen Abmahnwelle betroffen ist. Die Verpflichtung zum Energieverbrauch besteht bei Kühlschränken, Gefriertruhen, Waschmaschinen, Wäschetrocknern, kombinierten Wasch- und Trockenautomaten, Geschirrspülern, Glühbirnen, Elektrobacköfen und Klimageräten. Beim Angebot von Klimageräten dürfte die Verpflichtung zur Angabe der Energiekennzeichnung wohl nur dann gelten, wenn es sich um Kompressionsklimageräte handelt. Sogenannte Aircooler sind von der Verpflichtung zur Angabe der Energiekennzeichnung nicht umfasst. Allen vorgenannten Geräteformen gemeinsam ist die Angabe der Energieeffizienzklasse, die in Buchstaben ausgedrückt wird. Des Weiteren ist der Energieverbrauch zum Teil als "repräsentativer Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushalts" anzugeben. Bei einigen Geräten, wie etwa den kombinierten Wasch-/Trockenautomaten, sind es bis zu 13 Punkte, die im Rahmen der Umsetzung der EnVKV anzugeben sind. Als Grundlage für die anzugebenden Informationen können die entsprechenden Herstellerinformationen verwendet werden.

Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Abmahnwelle sollte jeder Shop-Betreiber sorgfältig auf die entsprechende Kennzeichnung der weißen Ware achten.(Rechtsanwalt Johannes Richard/mf)