Abmahnfalle Energiekennzeichnungspflicht

15.03.2007 von Johannes Richard
Wer im Internet Elektrogroßgeräte anbietet, hat hinsichtlich des Engergieverbrauches umfangreiche Kennzeichnungspflichten einzuhalten. Rechtsanwalt Johannes Richard klärt über die Details auf.

Viele Händler bieten in ihren Online-Shops nicht nur IT-Technik an, sondern haben ihr Sortiment oftmals auch um andere Elektrogeräte erweitert. Wer aber im Internet Elektrogroßgeräte anbietet, hat hinsichtlich des Energieverbrauchs umfangreiche Kennzeichnungspflichten einzuhalten. Dem im Elektrogerätehandel eher unerfahrenen IT-Händler ist das häufig nicht bekannt oder nicht bewusst - deshalb sind die Betreiber solcher Shops auch die beliebtesten Opfer einer aktuellen Abmahnwelle.

Denn wenn Informationen über den Energieverbrauch fehlen oder diese unvollständig oder falsch sind, gilt dies als wettbewerbswidrig und kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Hier tut sich unter anderem ein großer Elektronik-Discounter hervor, der fehlende Energiekennzeichnungen zurzeit abmahnt.

Grundlage für die Verpflichtung zur Energiekennzeichnung ist die Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, EnVKV). Hintergrund dieser Verordnung ist, dass dem Kunden damit die Möglichkeit gegeben werden soll, umweltbewusst sparsame Geräte zu kaufen. Die Einzelangaben, die bezogen auf das Gerät anzugeben sind, sind sehr umfangreich.

In der Praxis gibt es oftmals das Problem, dass der Hersteller gewisse Informationen, wie etwa die Geräuschangabe bei Elektrobacköfen, nicht vorrätig hält.

Teueres Zusatzgeschäft

Die Verpflichtung zum Energieverbrauch besteht bei Kühlschränken, Gefriertruhen, Waschmaschinen, Wäschetrocknern, kombinierten Wasch- und Trockenautomaten, Geschirrspülern, Glühbirnen, Elektrobacköfen und Klimageräten. Beim Angebot von Klimageräten dürfte die Verpflichtung zur Angabe der Energiekennzeichnung wohl nur dann gelten, wenn es sich um Kompressionsklimageräte handelt.

Sogenannte Aircooler sind von der Verpflichtung zur Angabe der Energiekennzeichnung nicht umfasst. Allen vorgenannten Geräteformen gemeinsam ist die Angabe der sogenannten Energieeffizienzklasse, die in Buchstaben ausgedrückt wird. Des Weiteren ist der Energieverbrauch zum Teil als "repräsentativer Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushalts" anzugeben. Bei einigen Geräten, wie etwa den kombinierten Wasch-/ Trockenautomaten, sind es bis zu 13 Punkte, die im Rahmen der Umsetzung der EnVKV anzugeben sind. Als Grundlage für die anzugebenden Informationen können die entsprechenden Herstellerinformationen verwendet werden.

Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Abmahnwelle sollte jeder Shop-Betreiber sorgfältig auf die entsprechende Kennzeichnung der Weißen Ware achten. MF