Der erste Teil dieser Serie handelte unter anderem von Widerrufen und allem, was man als Online-Händler in diesem Zusammenhang falsch machen kann.
Im zweiten Teil ging es unter anderem um die Begriffe "UVP", "versichterter/unversicherter Versand" und um Preissenkungsaktionen
20. Fehlende Versandkostenangaben für das Ausland
Die Preisangabenverordnung (PAngV) bestimmt, dass Online-Händler gegenüber Verbrauchern die Preise anzugeben haben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind, vgl. § 1 Abs. 1 PAngV. Darüber hinaus ist der Verbraucher zwingend darüber zu informieren, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten, § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV.
Ferner ist in § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV geregelt, dass der Verbraucher in jedem Falle darauf hingewiesen werden muss, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen oder nicht.
Insoweit stellt sich die Frage, ob Online-Händler die Verbraucher auch darüber zu informieren haben, welche Kosten bei einem Warenversand ins Ausland anfallen, sofern auch ein Auslandsversand angeboten wird.
Die Rechtsprechung entscheidet hier leider alles andere als einheitlich:
Nach einem Beschluss des OLG Hamm (Az. 44 O 186/06, 28.3.2007) haben OnlineHändler auch für das außereuropäische Ausland, in welches sie Waren exportieren, zwingend anzugeben, in welcher Höhe hierfür Versandkosten anfallen. Sind die Händler dazu nicht in der Lage, seien zumindest die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV).
Das KG Berlin ist zwar der Ansicht, dass die Interessen der Käufer ernstlich betroffen werden, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht berechnen können. Dies gelte jedoch nicht für die Auslandsversandkosten. Schließlich sei zwar denkbar, dass ein Inländer beabsichtige, die Ware - etwa als Geschenk - in das europäische Ausland zu versenden bzw. versenden zu lassen oder dass Deutschsprachige im Ausland den Internetauftritt des Antragsgegners zum Warenbezug an ihren Auslandsaufenthaltsort nutzen wollen. Dies würden aber seltene Ausnahmefälle bleiben. Eine besondere Marktbedeutung sei hier nicht zu erkennen. Für Inländer und Deutschsprachige im Ausland sei ein Versand von Waren in das Ausland zudem eher eine besondere Zusatzleistung des Verkäufers. Sie rechneten ohnehin damit, dass sie sich regelmäßig - auch wenn kein Versand in das Ausland ausdrücklich genannt ist - gesondert beim Anbieter nach einer Möglichkeit im Einzelfall und den Kosten erkundigen müssen. Der allgemeine Hinweis des Antragsgegners auf seine Bereitschaft zum Auslandsversand helfe ihnen dann schon bei der Informationssammlung und Auswahl.
Fazit
Jedem Online-Händler, der auch Waren ins Ausland verschickt, sei angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung in Deutschland geraten, dem Gericht der strengsten Lösung (also hier dem OLG Hamm) zu folgen und im Rahmen des gewerblichen Angebots im Internet eingehend über die Auslandsversandkosten zu informieren. Dies ist mitunter alles andere als einfach, da der Online-Händler für jedes Land, welches er beliefert, die Versandkosten anzugeben hat.
21. Leistungszeitangaben bzw. Lieferzeitangaben
Das Kammergericht in Berlin (Az. 16 O 1008/06 sowie 5 W 73/07) entschied, dass es wettbewerbswidrig ist, bei Angaben über den Zeitpunkt der Übergabe der gekauften Ware an das Transportunternehmen gegenüber Verbrauchern die Formulierung "in der Regel" zu gebrauchen.
Ein Online-Shopbetreiber wurde im Rahmen einer einstweiligen Verfügung in Anspruch genommen, da er folgende Klausel verwendete:
"Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7-10 Tage nach Zahlungseingang. Bitte beachten Sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeit der Post meist bis zu 10 Tage dauern kann. Bei H(…) ca. 4-6 Tage."
Das KG ist der Auffassung, dass die Formulierung "in der Regel" die Lieferfrist nicht hinreichend bestimmt. So müsse ein Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Es dürfe nicht dazu kommen, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt werde. Genau dies sei aber bei der Verwendung der Formulierung "in der Regel" der Fall.
Etwas differenzierter sah es das OLG Hamm (4 U 167/08) bei der Klausel "Lieferzeit auf Anfrage". Dort wurde festgestellt, dass gerade nicht der Zusatz "Lieferzeit auf Anfrage" pauschal abmahnfähig ist, sondern es im konkreten Einzelfall darauf ankommt, ob eine sichere und vertraglich abgesicherte Bezugsquelle vorhanden ist. Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung sollte hier aber lieber vorsichtig agiert und auf unbestimmte Klauseln verzichtet werden. Auch das OLG Bremen (2 U 49/12) macht eine Ausnahme, wenn nämlich mit "ca." und einer konkreten Angabe geworben wird. Zulässig wäre damit "ca. 1 Woche", während "ca. 3-4 Tage" unzulässig wäre.
Anders gestaltet es sich aber bei Werbeanzeigen, hier ist mit dem BGH (Az. I ZR 119/10) davon auszugehen, dass eine Werbeanzeige (hier: Bei Google Adwords) keine umfassenden Erklärungen zu Lieferzeiten darbieten muss. Wer also etwa mit "Lieferung innerhalb von 24 Stunden" wirbt, dann aber auf der beworbenen Seite das (leicht) einschränkt, soll nicht unlauter handeln.
Fazit
Jeder Online-Händler sollte seine Angebote (und insbesondere auch seine AGB) dahingehend untersuchen, ob im Zusammenhang mit Leistungszeitangaben Formulierungen wie "in der Regel" oder "regelmäßig" gebraucht werden und ggf. anpassen, da ansonsten eine Abmahnung droht. Richtig würde insofern die oben zitierte Leistungszeitangabe wie folgt lauten:
"Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt X-X Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen X-X Tage nach Zahlungseingang. Bitte beachten sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeit der Post meist bis zu 10 Tage dauern kann. Bei H(…) bis zu 4-6 Tage."
Dementsprechend wäre auch die folgende Formulierung möglich:
"Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt spätestens X Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen spätestens X Tage nach Zahlungseingang."
22. Falsche Mehrwertsteuerangabe
Können im Internet angegebene Endpreise, bei denen eine zu niedrige Umsatzsteuer angesetzt wurde, wettbewerbsrechtlich geahndet werden?
Das OLG Oldenburg hatte sich mit einem solchen Fall zu beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass bei der Angabe einer zu niedrigen Umsatzsteuer eine unlautere Wettbewerbshandlung nicht zu erkennen sei.
Die Parteien waren Konkurrenten auf dem Markt des Handels mit Tiernahrungsmitteln. Ihr Sortiment umfasste jeweils "Knabberohren", die aus Rinderohren hergestellt und von den Parteien zum Weiterverkauf in Deutschland eingeführt wurden. Die Klägerin vertrieb die Knabberohren als Tierfutter mit einem Umsatzsteuersatz von 16 %. Die Beklagten boten die Knabberohren als "Kauspielzeug für den Hund" an und legten bei der Veräußerung an Einzelhandelsunternehmen den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu Grunde.
Die günstigere umsatzsteuerrechtliche Zuordnung setzte jedoch voraus, dass die angebotenen Erzeugnisse nach veterinärrechtlicher Beurteilung für die menschliche Ernährung auch tatsächlich geeignet bzw. genießbar sind. Eben darüber stritten sich die Parteien, wobei selbst die Steuerbehörden die ihnen vorgelegten Warenproben uneinheitlich beurteilt hatten.
Die Klägerin sah jedenfalls in der unterschiedlichen Besteuerung eine wettbewerbsverfälschende Ungleichbehandlung zu ihren Lasten und hat daher beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, so genannte "Knabberohren" (Rinderohren - Kauartikel für den Hund) mit einem Mehrwertsteuersatz von 7 % anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen. Das OLG Oldenburg (30.11.2006, Az. 1 U 74/06) hatte sich also unter anderem mit der Frage zu beschäftigen, ob der Klägerin ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zustehen könnte.
Das OLG Oldenburg konnte im vorliegenden Fall keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß erkennen, wobei es hierzu mehrere Gründe aufzählte:
So seien die von den Beklagten angegebenen Endpreise, bei denen eine Umsatzsteuer von 7 % ausgewiesen wird, nicht irreführend. Eine Irreführung würde voraussetzen, dass bei dem Adressaten eine Vorstellung erzeugt werde, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang stehe. Eine solche Vorstellung werde jedoch im vorliegenden Fall nicht erzeugt.
Auch löse die Angabe, der Endpreis enthalte einen Umsatzsteuerbetrag i. H. v. 7 %, bei den angesprochenen Verkehrskreisen zunächst nur die Vorstellung aus, dass der Veräußerer auf jeden Veräußerungsvorgang eine Umsatzsteuer an das Finanzamt in der angegebenen Höhe abführen bzw. im Wege des Vorsteuerabzuges geltend machen wird. Diese Angabe sei schon deshalb nicht irreführend, weil die Beklagte nicht in Wahrheit einen anderen als den prozentual ausgewiesenen Betrag an das Finanzamt abführte.
Zudem könne die Angabe, der Endpreis enthalte 7 % Umsatzsteuer, allenfalls dann irreführend sein, wenn darin eine sachlich falsche Zusicherung zum USt-Satz liege und diese Angabe für den Käufer bei Weiterveräußerung von Bedeutung sei oder ihn gar binde. Das sei jedoch nicht der Fall. Der einfache Ausweis des selbst (zu niedrig) abgeführten Steuersatzes könne keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung bewirken.
Nicht zuletzt sei es auch nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts, Gesetzesverstöße generell zu sanktionieren. Nicht jede Wettbewerbshandlung, die auf einem Gesetzesverstoß beruhe, sei zugleich wettbewerbswidrig. Hinzukommen müsse vielmehr, dass die verletzte Norm zumindest eine sekundäre Schutzfunktion zu Gunsten des Wettbewerbs aufweise. Die verletzte Norm müsse zumindest auch die Funktion haben, das Marktverhalten zu regeln und so gleiche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Genau dies sei in Bezug auf die hier in Rede stehenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen nicht der Fall.
Fazit:
Das OLG Oldenburg spricht eine deutliche Sprache: Das Inverkehrbringen von Waren zu einem - angeblich - unzutreffenden Mehrwertsteuersatz ist im wettbewerbsrechtlichen Sinne nicht relevant und damit auch nicht abmahnfähig. Das Urteil sollte dennoch nicht als genereller Freibrief für Online-Händler verstanden werden, mit willkürlichen Mehrwertsteuersätzen Kunden anzulocken. Vielmehr muss in diesem Zusammenhang auch auf die Besonderheit des vorliegenden Sachverhaltes aufmerksam gemacht werden. So war es im vorliegendem Fall selbst unter Experten streitig, welcher Steuersatz (7 % oder 19 %) in Bezug auf die "Knabberohren" nun wirklich gilt.
23. Verstöße im Google-Cache
Das OLG Düsseldorf hatte schon frühzeitig eine recht interessante wettbewerbsrechtliche Fragestellung zu klären. Es ging hierbei um das Problem, ob auch Rechtsverstöße (hier: Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums) im Google-Cache mit einer Abmahnung geahndet werden können.
Dies sei jedoch nach Auffassung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 3.7.2007 - Az. I20 U 10/07) nicht möglich. Schließlich müsse die unlautere Wettbewerbshandlung den Wettbewerb mehr als nur unerheblich beeinträchtigen (§ 3 UWG), wofür es von Bedeutung sei, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der beanstandeten Internetseite gelangen. Sei dies jedoch mehr oder weniger nur zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg möglich, wirke sich ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß nur in geringem Umfang aus, so dass die wettbewerbliche Relevanz nicht festgestellt werden könne.
Das Gericht stellte noch einmal klar, dass eine nicht ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung als unlautere Handlung nach § 4 Nr. 11 UWG einzustufen sei, weil einer gesetzlichen Vorschrift (§ 5 TMG) zuwidergehandelt würde, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Solange sich die Rechtsverletzung aber ausschließlich auf den Cache einer Suchmaschine beschränke, sei eine wettbewerbsrechtliche Relevanz nicht gegeben.
Anders aber kann das durchaus mit weiteren Unterlassungsansprüchen sein. Etwa bei persönlichkeitsrechtlichen Verletzungen: Hier hat das KG Berlin (9 U 27/09) entschieden, dass der Verweis, dass man auf Google keinen Einfluss habe, nicht ausreichen kann. Der Grund ist die besonders hohe Bedeutung des (verletzten) Persönlichkeitsrechts, das immerhin ein Verfassungsgut ist. Potentielle Rechtsverletzer (hier ging es um eine Zeitung) haben sich im Vorhinein Gedanken um eine Löschung zu machen und ggf. sogar mit Google ein gesondertes Verfahren zur Löschung zu verabreden. Dem entgegen entschied das OLG Hamburg (3 W 60/02), dass der Schuldner mit dem Entfernen der Inhalte auf dem eigenen Server alles Notwendige getan hat und sich getrost darauf verlassen dürfe, dass Suchmaschinen regelmäßig ihre Inhalte aktualisieren.
Die rechtliche Lage ist daher eher schwierig. Zu empfehlen ist in jedem Fall, vorsichtshalber vor der Unterzeichnung von Unterlassungserklärungen für eine Entfernung bei den großen Suchmaschinen - allen voran Google - zu sorgen, bevor darum gestritten wird, ob der noch vorhandene Eintrag in Suchmaschinen die Vertragsstrafe verwirkt hat. Zur Entfernung bieten diese entsprechende Formulare an.
24. "Button-Lösung"
Entsprechend dem neu geschaffenen § 312g Abs. 3 BGB, der die so genannte "Button-Lösung" umsetzt, sind Sie bei Bestellvorgängen im Internet verpflichtet, den "Button", mit dem der Bestellprozess beendet wird, mit den Worten "Zahlungspflichtig bestellen" oder entsprechend deutlichen Worten zu versehen.
Da es sich um eine immer noch relativ neue Regelung handelt und Rechtsprechung zum Thema fehlt, ist weiterhin nicht absehbar, wie entsprechende Verstöße behandelt werden. Es gab bisher lediglich vereinzelte Abmahnungen mit eher überschaubaren Streitwerten. Es kann daher nur dabei verbleiben, zur Vorsicht zu mahnen.
25. Impressum
Beachten Sie, dass Sie grundsätzlich ein ausreichendes Impressum leicht erreichbar verfügbar halten müssen! Auch mehr als zehn Jahre nach Einführung dieser sogenannten "Impressumspflicht" ist dies noch einer der häufigsten Fehler bei Internetpräsenzen.
In aller Kürze sei an die wesentlichen Problemfelder erinnert:
1. Halten Sie ein Impressum bereit, achten Sie auf die typischen Fehler, als da wären: Vertretungsberechtigte Person, Rechtsform und sofern vorhanden Umsatzsteuer-ID.
2. Denken Sie daran, dass Sie in jeder Präsenz ein Impressum benötigen. Also nicht nur auf der Webseite, sondern auch in Accounts in sozialen Netzwerken, etwa auf einer Facebook - oder Google+ Seite.
3. Bedenken Sie immer, dass das Impressum "leicht verfügbar" sein muss. Der Link dorthin sollte also auf einen Blick erkennbar sein, was gerade in sozialen Netzwerken vergessen wird.
26. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Bundesgerichtshof (I ZR 45/11) hat unlängst klargestellt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, die im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendet werden und unwirksam sind, abgemahnt werden können. Das bedeutet, dass endgültig geklärt ist, dass unwirksame AGB ein Grund für die Aussprache einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sind. Hier lauert eine enorme "Abmahnfalle", weswegen dringend dazu zu raten ist, nicht "irgendwelche AGB" aus dem Internet zu nutzen, sondern ganz genau auf die Formulierung zu achten und bedacht zu sein, möglichst aktuelle Fassungen zu verwenden.
27. Sonstige Informationspflichten
Es gibt einige "exotische" Informationspflichten im Rahmen des Artikels 246 EGBGB, die gerne in OnlineShops übersehen werden und bereits Gegenstand von ? Abmahnungen waren. So müssen Sie nach Artikel 246 § 1 Nr. 4 EGBGB über die "wesentlichen Merkmale" der angebotenen Ware informieren. Was hierzu gehört ist bis heute nicht abschließend geklärt, ebenso wie die Frage, ob durch ein angezeigtes Produktfoto diese Angaben auch erklärt werden können. So kann es z. B. bei Textilien darum gehen, ob es sich um bestimmte Textilien handelt (Baumwolle oder Synthetik) und bestimmte Waschprogramme notwendig sind. Dies wird letztlich vom Einzelfall abhängen.
Aber auch der gesamte § 3 des Art. 246 EGBGB bereitet immer wieder Probleme. So insbesondere wenn es darum geht, anzugeben
ob der Vertragstext gespeichert wird,
welche Sprachen zur Verfügung stehen,
welche technischen Schritte zum Vertragsschluss notwendig sind und
wie Eingabefehler vor Vertragsschluss erkannt und behoben werden können.
Zu beachten ist dabei, dass es gerade keinen Zwang gibt, etwa den Vertragstext auf dem Server zu speichern - aber es muss angegeben werden, ob er letztlich gespeichert wird oder nicht. Die Angabe "Der Vertragstext wird nicht gespeichert" ist insofern bereits ausreichend, wird aber eben auch oft vergessen.