Parallelimport

Abmahnung trotz echter Markenware

22.10.2010
Wenn das Anwaltsschreiben aufgrund illegalen Parallelimports auf dem Tisch des Händlers liegt, ist es meistens schon zu spät, Doch man kann Vorsichtsmaßnahmen treffen, meint Rechtsanwalt Johannes Richard von der Kanzlei Langhoff, Dr. Saarschmidt & Kollegen.

Kampagne gegen Grauimporte

Rechtsanwalt Johannes Richard hat sich auf Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Wenn das Anwaltsschreiben aufgrund illegalen Parallelimports auf dem Tisch des Händlers liegt, ist es meistens schon zu spät, wie ein Fall beim Supplies-Händler Muenchen-toner.de zeigt. Doch man kann Vorsichtsmaßnahmen treffen, meint Rechtsanwalt Johannes Richard von der Kanzlei Langhoff, Dr. Saarschmidt & Kollegen.

Vielen Händlern ist nicht bekannt, dass sie auch beim Verkauf echter Markenware erhebliche rechtliche Probleme bekommen können. Unter dem Begriff "Grauimport" versteht man rechtlich gesehen sogenannte Parallelimporte. Nach § 24 Markengesetz ist ausschließlich der Vertrieb von (echten) Markenprodukten in der Europäischen Union erlaubt, die mit Zustimmung des Markeninhabers in die Europäische Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist.

Oftmals sind Markenprodukte im nichteuropäischen Ausland, wie beispielsweise in den USA oder in Asien, erheblich preisgünstiger. Der Import derartiger Produkte, sei es selbst oder durch Dritte, stellt eine Markenrechtsverletzung dar, die abgemahnt werden kann. Großen Markenherstellern sind diese Parallelimporte ein Dorn im Auge, da sie das Preisgefüge der Markenhersteller kaputtmachen. Mit der moralischen Begründung, dass nur bei ordnungsgemäß importierter Ware beispielsweise Herstellergarantien gegeben werden, gehen Markenhersteller in letzter Zeit verstärkt gegen diese Grauimporte vor.

Markenrecht ist ein teures Recht, das umso teurer wird, je bekannter die betroffene Marke ist. Es kommt somit nicht darauf an, was die Ware im Ein- oder Verkauf gekostet hat oder was daran zu verdienen ist. Vielmehr sind es ja oftmals die bekannten Markenhersteller, bei denen Grauimporte aufgrund des günstigeren Einkaufspreises Sinn machen. Streitwerte von bis zu 250.000 Euro sind somit keine Seltenheit.

Markenhersteller sind oft im Recht

Das Recht ist hierbei eindeutig auf der Seite der Markenhersteller, da derartige Abmahnungen in der Regel berechtigt sind. Unabhängig davon gibt es jedoch keinen Grund, die festgesetzten Streitwerte ohne Wenn und Aber zu akzeptieren. Abgemahnte Händler sollten sich auf jeden Fall in eine fachkundige anwaltliche Beratung begeben.

Als Händler sollte man somit darauf achten, dass keine Grauimporte vertrieben werden. Ob nun der Verkauf selbst über den Händler erfolgt oder im Wege des Streckengeschäfts über einen Fulfillment-Partner, ist hierbei oftmals unerheblich. Wichtig ist, dass der Händler sich von seinem Großhändler oder seinem Streckenpartner bestätigen lässt, dass die Markenprodukte in der EU frei verkäuflich sind. Die größte Sicherheit ist hier tatsächlich bei "akkreditierten Distributoren" gegeben, worauf Xerox auch zutreffend hinweist. Gerade sehr preisgünstige Großhändlerangebote, die weit unterhalb des üblichen Marktpreises liegen, lassen den Schluss zu, dass mit der Ware "irgendetwas nicht stimmt", sei es, dass es sich um Grauimporte handelt oder sogar um Fälschungen.

Vorsicht beim Auslandskauf

Wichtig ist auch noch ein zweiter Faktor, durch den sich der Händler absichern kann:

Wenn der Händler bei einem deutschen Großhändler kauft, der einen deutschen Partner für das Streckengeschäft hat, hat er gute Chancen, im Falle einer markenrechtlichen Abmahnung Schadensersatzansprüche gegenüber dem Händler geltend zu machen. Bei einem ausländischen Großhändler ist die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen oftmals faktisch unmöglich. Bei "zu preiswerten Angeboten" von Großhändlern oder bei einem Bezug im Ausland sollte ein Händler somit misstrauisch werden und sich auf jeden Fall bestätigen lassen, dass die Markenware EU-weit frei verkäuflich ist. (awe)