Unseriöse Geschäftspraktiken

Abmahnungen beim Filesharing

13.11.2013
Was sich im Bereich des Urheberrechts, insbesondere hinsichtlich der Abmahnungen in Sachen "Filesharing", ändert, sagen Manfred Wagner und Alexander Wolf.

Der Bundestag hat am 27.6.2013 den Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Dieses Gesetz (auch als "Anti-Abzock-Gesetz" bekannt) will im Interesse der Verbraucher fragwürdige Aktivitäten unter anderem in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen eindämmen. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Änderungen, die sich (nach bisherigem Stand) im Urheberrecht, insbesondere bezüglich der Abmahnungen wegen Tauschbörsennutzung ergeben.

1. Welche Neuerungen bringt dieses Gesetz?
Die wesentlichen Neuerungen sind die Begrenzung der Anwaltskosten bei erstmaliger Abmahnung, die Einräumung eines Gegenanspruchs für den fälschlicherweise Abgemahnten sowie die Einführung eines Gerichtsstands für Urheberrechtsverletzungen.

a. Begrenzung der anwaltlichen Abmahnkosten
Der sog. Gegenstandswert wird auf 1.000 € begrenzt. Ein Anwalt kann für eine Abmahnung nur noch Gebühren aus diesem Wert geltend machen. Bis dato wurden mit Gegenstandwerten bis hin zu 50.000 € die Anwaltskosten in die Höhe getrieben. Nicht selten wurden hier Beträge von bis zu 800 € verlangt. Auf Grundlage des Gegenstandwertes von 1.000 € betragen die Anwaltsgebühren nur noch 155,30 €. Da die meisten Kunden der abmahnenden Anwälte (Verlage, Filmstudios etc.) vorsteuerabzugsberechtigt sind, reduziert sich dieser Betrag weiter auf 130,50 €.

Voraussetzungen

Diese Begrenzung greift ein, soweit drei Voraussetzungen gegeben sind:
- Die Abmahnung muss sich gegen eine natürliche Person richten.
- Es muss sich um die erste Abmahnung handeln.
- Die Begrenzung darf nicht "im Einzelfall unbillig" sein.

b. Einführung eines neuen Gerichtsstandes für Urheberrechtsverletzungen
Es wird der sog. "fliegende Gerichtsstand" abgeschafft. Abmahnanwälte können sich nach derzeitiger Rechtslage das Gericht aussuchen, vor dem sie einen Abgemahnten verklagen. Dementsprechend werden natürlich immer diejenigen Gerichte ausgesucht (vor allem München und Hamburg), die eine Rechtsprechung vertreten, die für die Abmahner günstig ist. Kritische Gerichte, die eher im Sinne der Verbraucher entscheiden, können so gemieden werden.

Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wird mit § 104a UrhG ein neuer Gerichtsstand eingeführt. Natürliche Personen müssen dann grundsätzlich vor dem Gericht verklagt werden, das für den Wohnort zuständig ist. Die Wahlmöglichkeit für die Abmahnanwälte entfällt.

c. Einführung eines Gegenanspruchs für Abgemahnte
Schließlich wird dem Abgemahnten ein Gegenanspruch zugestanden. Insoweit die Abmahnung unberechtigt war oder Formfehler enthält, so kann der Abgemahnte seine eigenen Kosten (z.B. Kosten für einen Rechtsanwalt) der Gegenseite in Rechnung stellen. Dies gilt allerdings nur, wenn dieser Fehler für den Abmahner erkennbar war.

Auf der nächsten Seite erfahren Sie u.a., wie diese Änderungen zu bewerten sind.

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Inkrafttreten

2. Ab wann gilt dieses Gesetz?
Das Gesetz bedarf zum Inkrafttreten noch der Zustimmung des Bundesrates. Dieser hat bereits (mehrfach) angekündigt, noch Änderungen an der bisherigen Fassung vornehmen zu wollen. Wann und in welcher konkreten Form das Gesetz in Kraft tritt, kann zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden.

3. Wie sind die Änderungen zu bewerten?
Uneingeschränkt begrüßenswert ist die Begrenzung der Abmahnkosten sowie die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes. Der eingeräumte Gegenanspruch dürfte aufgrund der Einschränkung in der Praxis nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen. Zu kritisieren ist der Umstand, dass die Begrenzung der Abmahnkosten nicht greift, wenn die im "Einzelfall unbillig" ist. Der Gesetzgeber hat es hier unterlassen eine klare und unmissverständliche Regelung zu treffen. Nach derzeitiger Gesetzeslage sind die Abmahnkosten auch bereits auf 100 € begrenzt – nur kommt diese Deckelung in der Praxis (vor allem im Bereich der Tauschbörsen) so gut wie nie zum Einsatz. Aufgrund dieser unzureichenden Formulierung obliegt es erneut den Gerichten, darüber zu entscheiden, wann die Begrenzung eingreift und wann nicht.

Hinzuweisen ist abschließend noch auf die Tatsache, dass durch das hiesige Gesetz lediglich die Anwaltskosten begrenzt werden. Hinsichtlich der Schadensersatzforderungen – die regelmäßig zusammen mit den Anwaltskosten geltend gemacht werden – ergeben sich keine Änderungen. Abmahnschreiben, die insgesamt einen Betrag von nur 130,50 € geltend machen, werden daher in der Praxis nicht auftauchen. (oe)

Der Autor Rechtsanwalt Manfred Wagner ist Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., www.mittelstandsanwaelte.de
Weitere Informationen und Kontakt:
Wagner Rechtsanwälte, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken, Tel.: 0681 958282-0, E-Mail: wagner@webvocat.de, Internet: www.webvocat.de

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