Vorsicht ist geboten

Abmahnungen vermeiden - checken Sie Ihren Webauftritt

27.07.2009
Viele Händler betreiben eine Website. Worauf Sie achten müssen, damit sie nicht Opfer einer Abmahnung werden, erfahren Sie hier. Denn die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig.

Viele Händler betreiben eine Website. Worauf Sie achten müssen, damit sie nicht Opfer einer Abmahnung werden, erfahren Sie hier.

Gerade im Bereich Internet als relativ junges Medium verändern sich die Rahmenbedingungen schnell und dies beinhaltet auch die rechtlichen Pflichten des Webseitenbetreibers. Ein Webauftritt, der im letzten Jahr noch rechtskonform war, kann durch eine geänderte Gesetzeslage inzwischen gegen geltendes Recht verstoßen. Da es sich hierbei um ein dauerhaftes Angebot handelt, muss im Gegensatz zum Druckwerk eine Anpassung stattfinden.

Die Folge sind immer wieder Abmahnungen versehen mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch Konkurrenten, aber auch dubiose Geschäftemacher. Die Fallstricke sind vielfältig, besonders da seit diesem Jahr der § 5 a UWG in Kraft getreten ist und nunmehr so gut wie jeder Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht abgemahnt werden kann.

Allein der einfache Verstoß gegen die Impressumspflichten des Telemediengesetzes kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt (was zum Glück fast nie der Fall ist) oder durch einen Konkurrenten abgemahnt werden. Besonders letzteres kommt immer häufiger vor.

Das muss im Impressum stehen

Dabei können diese Pflichten sehr leicht eingehalten werden, mit etwas rechtlichem Verstand und Recherche auch ganz ohne eine anwaltliche Beratung. Einschlägig ist oftmals ausschließlich der § 5 TMG, welcher die Pflichtangaben aufzählt. Aus Datenschutzgründen sei an dieser Stelle davor gewarnt, die Steuernummer in das Impressum aufzunehmen. Auch wenn sich das Gerücht, dies sei gesetzlich vorgeschrieben, sehr hartnäckig zu halten scheint.

Sogar einige Verbände informierten ihre Mitglieder diesbezüglich falsch, denn das Telemediengesetz verlangt nur die Angabe einer Umsatzsteuernummer. Die Steuernummer als Mehrangabe ist zwar kein Verstoß gegen das Gesetz, macht das Unternehmen bzw. den Unternehmer aber unnötig gläsern. Wer den vollen Namen und die Steuernummer kennt, mag beim Finanzamt mit fadenscheinigen Gründen leicht an interessante Informationen gelangen.

Grundsätzlich sind folgende Angaben zu machen: Vollständiger Name des Unternehmens und eine Anschrift, die ladungsfähig ist, also kein Postfach. Weiterhin der Name mindestens eines Geschäftsführers, wobei der Vorname nicht abgekürzt werden darf. Neben der E-Mailadresse eine weitere Möglichkeit zur direkten Kontaktaufnahme (z.B. Telefon).

Zudem die Aufsichtsbehörde, die Umsatzsteuer- und Registernummer sowie das zuständige Gericht, bei dem das Register geführt wird. Im Einzelfall können weitere Angaben wie der verantwortliche Redakteur, Angaben zum Aufsichtsrat oder spezielle Angaben zu Komplimentären hinzukommen. Besonders betroffen war dabei in letzter Zeit die Rechtsform der GmbH & Co. KG, wo sehr oft die Angaben zur Komplementärin vergessen wurden.

Urheberrecht, AGBs und unbekannte Pflichten

Daneben sind Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Urheberrecht, dabei insbesondere die Nutzung ohne entsprechende Lizenz von Kartenmaterial als Anfahrtsbeschreibung oder Bildern, beliebt. Unternehmer, die über ihre Webseite Produkte und Dienstleistungen verkaufen, sollten zudem ihre AGBs und bei Geschäften im Bereich B2C auch die Widerrufserklärung prüfen lassen. In beiden Fällen gab es immer wieder Änderungen, die inzwischen eingearbeitet sein müssen.

Oftmals sind Pflichten aber auch schlichtweg unbekannt, weil niemand sie wirklich publiziert hat. Hier wäre in diesem Jahr unter anderem die neue Verpackungsverordnung zu nennen, gegen die insbesondere Onlineshopbetreiber häufig verstoßen.

Was tun bei einer Abmahnung?

Die meisten Ahndungen erfolgen durch Konkurrenten mittels eines Anwalts in Form einer Abmahnung. Fast immer sind diese auch berechtigt, womit eine Pflicht entsteht die Kosten des gegnerischen Anwalts zu tragen, welche sich im Regelfall auf 500 bis 1500 Euro belaufen. Dies ist aber nur das augenscheinliche Übel, denn oftmals wird zusätzlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt, die den Unternehmer 30 Jahre lang bindet!

Eine solche Unterlassungserklärung enthält unter anderem die Höhe der Vertragsstrafe und kann von einem Anwalt mit weiteren Auflagen versehen werden, deren Gefahren einem Laien nicht bewusst sind, hier ist das Einschalten eines Anwalts eigentlich obligatorisch. Jüngst mussten viele Personen, die wegen eines fehlerhaften Impressums abgemahnt wurden und eine entsprechende Unterlassungserklärung unterzeichneten, hohe Strafen bezahlen, da sie die inzwischen zwingende Nennung der Aufsichtsbehörde unterlassen hatten.

Ein auf diesen Bereich spezialisierter Anwalt wird in vielen Fällen beim Konkurrenten ebenfalls einen Fehler entdecken und kann eine Gegenabmahnung aussprechen. Die Kosten werden dabei gegenseitig verrechnet und die Unterlassungserklärung ist meist aus der Welt. Angriff ist eben auch in diesem Fall, nach der Prävention, die beste Verteidigung.

Prävention: So vermeiden Webseiten-Inhaber Abmahnungen

Abmahnungen sind nicht nur eine kostenintensive, sondern vor allem eine zeit- und nervenintensive Angelegenheit. Für einen Bruchteil der Kosten kann in Form eines Webseitenchecks eine Prävention erfolgen, welche zumindest die gängigen Risiken des Webauftritts minimiert.

Weitere Informationen und Kontakt zum Autor:

Rechtsanwalt Norman Wierz, Wittekindstraße 28, 33615 Bielefeld, Tel.: 0521-5600480, E-Mail: wierz@impressumservice.de, Internet speziell zu diesem Thema: www.impressumservice.de