Nachträgliche Eintragungen erlaubt

Abteilungsfeier - ohne Fiskus

12.05.2009
Die Kosten für beruflich veranlasste Bewirtungen können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Rechnung bestimmte Angaben enthält. Diese können allerdings auch nachträglich eingefügt werden, sagt Jörg Passau*.

Bewirtungskosten sind in voller Höhe abzugsfähig, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt, da die entsprechende Abzugsbeschränkung im Einkommensteuergesetz bei fehlenden Nachweisen nach der Rechtsprechung des BFH nicht greift. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 19.02.2009 (Az.: 5 K 1666/08) entschieden.

Im Streitfall hatte der Kläger beim Finanzamt in seiner Steuerklärung 2006 mit dem Hinweis "Jahresabschlussveranstaltung mit eigener Abteilung" die Berücksichtigung von rund 260 Euro bei seinen Werbungskosten geltend gemacht und hinzugefügt, dass es sich nicht um ein "persönliches Ereignis" handele; bei den Teilnehmern habe es sich ausschließlich um Firmenangehörige seiner Abteilung gehandelt. Dieses Begehren wurde vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, dass aus der Rechnung nicht die Namen und die Anschriften der bewirteten Personen hervorgingen, ebenso fehlten Angaben zum Anlass der Bewirtung. Darauf hin legte der Kläger Einspruch ein, die betreffende Originalrechnung wurde ihm auf seine Bitte zurückgegeben und nach Vornahme der entsprechenden Ergänzungen erneut beim Finanzamt eingereicht.

Der daraufhin eingelegte Einspruch des Klägers wurde zurückgewiesen mit der Begründung, die vom Kläger mehr als ein Jahr nach der Bewirtung nachträglich vorgenommenen Einträge zu den bewirteten Personen erfüllten nicht mehr in vollem Umfang die zugedachte Beweisfunktion, die Angaben müssten vielmehr zeitnah erstellt werden und seien nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als einem Jahr nicht mehr nachholbar. Die dagegen angestrengte Klage war jedoch vollumfänglich erfolgreich.

Berufliche Veranlassung gegeben

Das FG Rheinland-Pfalz führte unter anderem aus, ein gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung sei der Anlass der Feier. Die Arbeitgeberin des Klägers habe sinngemäß erklärt, dass die Durchführung der Jahresabschlussveranstaltungen im gesamten Unternehmen auf die Abteilungs- beziehungsweise Bereichsleiter "abgewälzt" werde. Bei den Gästen habe es sich ausschließlich um Kollegen beziehungsweise Mitarbeiter des Klägers gehandelt. Der Umstand, dass der Kläger einen Tag später Geburtstag gehabt habe, spreche nicht für eine private Veranlassung, da der Kläger die Veranstaltung schon vor Mitternacht verlassen habe. Ein weiteres Indiz für die berufliche Veranlassung sah das FG Rheinland-Pfalz darin, dass der Kläger auch variable, von der beruflichen Leistung abhängige, Bezüge erhalten habe.

Ob eine Bewirtung ausdrücklich als Belohnung für diejenigen Mitarbeiter in Aussicht gestellt wird, die sich nachweisbar durch besondere Leistungen ausgezeichnet haben, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dabei nicht entscheidend, so das Finanzgericht. Trotz der vom Finanzamt beanstandeten Mängel der Aufzeichnungen seien die Bewirtungskosten in voller Höhe abzugsfähig, da die entsprechende Abzugsbeschränkung im Einkommensteuergesetz bei fehlenden Nachweisen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht greife, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trage.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Arbeitnehmer sollten das Urteil beachten und gegebenenfalls steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Auskünfte hierzu erteilt zum Beispiel der DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband.

Jörg Passau ist Steuerberater bei Niemeyer & Kollegen in Kiel und Vizepräsident des Deutschen Unternehmenssteuer Verbands.

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