Sozialversicherungsrecht

Änderungen bei Minijobs und Midijobs

14.03.2013
Wichtig ist, die Minijobverträge im Hinblick auf die Rentenversicherungspflicht zu überarbeiten, damit keine Antragsfristen versäumt werden. Rechtstipps von der Kanzlei Aulinger.
Mehr Geld: Am 1. Januar wurden die Verdienstgrenzen bei geringfügig Beschäftigten von 400 auf 450 Euro erhöht.
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Am 1. Januar 2013 wurden die Verdienstgrenzen bei geringfügig Beschäftigten von 400,00 € auf 450,00 € und in der Gleitzone von 800,00 € auf 850,00 € erhöht. Gleichzeitig wurde die bisherige "Opt-in-Regelung" für die Rentenversicherung bei Minijobs in eine "Opt-out-Regelung" umgewandelt. Wenn der Minijobber sich nicht befreien lässt, unterliegt also auch er der Rentenversicherungspflicht.

Übergangsregelungen gibt es für jeden Sozialversicherungszweig. Wichtig: Bisherige Minijobber bleiben rentenversicherungsfrei, können aber die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Wer bisher in der Gleitzone zwischen 400,01 und 450,00 € verdiente, ist zwar künftig geringfügig beschäftigt, bleibt aber rentenversicherungspflichtig, und zwar bis 31.12.2014 ohne Befreiungsmöglichkeit. In der Arbeitslosenversicherung kann er dagegen eine Befreiung beantragen. Wurde dieser Antrag bis zum 31. März 2013 gestellt, wirkt er rückwirkend zum 31. Dezember 2012, ansonsten erst ab dem auf die Beantragung folgenden Monat. Auch die Familienversicherung in der Krankenversicherung wird möglich.

Für Arbeitsverhältnisse, die schon im Dezember 2012 mit einem Bruttoentgelt von 800,01 bis 850,00 € bestanden haben, gilt die Gleitzonenregelung nur auf Antrag. Ansonsten bleibt es bei der bisherigen Besteuerung und Versicherung.

Praxishinweis:

Unter die Übergangsregelung fällt nur, wer bereits vor dem 01.01.2013 beschäftigt war. Auf das Datum des Vertragsschlusses kommt es also nicht an. Wichtig ist, die Minijobverträge im Hinblick auf die Rentenversicherungspflicht zu überarbeiten, damit keine Antragsfristen versäumt werden. Auch wenn die bei einem Minijob zu erwerbenden Rentenansprüche gering sind, kann die Versicherung von Vorteil sein, etwa weil der Mitarbeiter Anspruch auf Rehabilitationsleistungen und Leistungen bei Erwerbsminderung erhält und auch zur Riesterrente berechtigt ist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Aulinger Rechtsanwälte und Notare, Büro Bochum: Tel. 0234 68779-0, Büro Essen: Tel. 0201 95986-0, Internet: www.aulinger.eu