Nach Kündigung

Anspruch auf Handelsvertreterausgleich

12.02.2008
Verhält sich Vertreter geschäftsschädigend, kann das Unternehmen ihn fristlos entlassen. Den Anspruch auf Ausgleichszahlung verliert er aber nicht.

Verhält sich ein für einen Handelsvertreter tätiger Dritter geschäftsschädigend, kann das Unternehmen den Handelsvertreter fristlos entlassen, weil dieser sich das Verhalten des Dritten gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss. Das heißt aber nicht, dass der Handelsvertreter seinen Anspruch auf Ausgleichszahlung verliert.

Zum Verlust des Ausgleichsanspruchs führt eine vom Unternehmen aus wichtigem Grund ausgesprochene Kündigung nur dann, wenn für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters im Sinne des § 89 b Abs. III Nr. 2 HGB vorliegt. Hierfür ist jedoch ein eigenes Verschulden des Handelsvertreters regelmäßig erforderlich (BGH vom 18.07.2007 VIII ZR 267/05).

Die Klägerin dieses Verfahrens verlangte vom beklagten Unternehmen Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs. Sie klagte aus abgetretenem Recht eines Handelsvertreters, der im Jahr 2000 in den Handelsvertretervertrag seines Vaters eingetreten war und diesen abgelöst hatte. Der Handelsvertreter hatte seinen Vater auch nach dessen Ausscheiden aus dem Handelsvertretervertrag immer wieder um Mithilfe gebeten. In diesem Rahmen hatte der Vater gegenüber Dritten geschäftsschädigende Äußerungen über das Unternehmen der Beklagten abgegeben.

Wegen dieser Äußerungen kündigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag mit dem Handelsvertreter fristlos und vertrat die Auffassung, nicht zur Zahlung des Handelsvertreterausgleichs verpflichtet zu sein, weil sich der Handelsvertreter das Fehlverhalten seines Vaters zurechnen lassen müsse. Die Vorinstanzen wiesen die auf Zahlung des Handelsvertreterausgleichs gerichtete Klage ab, der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Der BGH hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des Handelsvertreterausgleichs haben kann. Die Beklagte durfte den Handelsvertretervertrag mit dem Handelsvertreter fristlos aus wichtigem Grund kündigen, weil ihm die geschäftsschädigenden Äußerungen seines Vaters gem. § 278 BGB zuzurechnen sind. Dies ergibt sich aus § 89 a Abs. II HGB, der darauf abstellt, ob die Kündigung durch ein Verhalten des Handelsvertreters veranlasst wurde, das dieser zu vertreten hat.

Das die Beklagte zur Kündigung berechtigt war, bedeutet aber nicht automatisch, dass der Anspruch des Handelsvertreters auf Zahlung des Handelsvertreterausgleichs entfällt. Zum Verlust des Ausgleichsanspruchs führt eine vom Unternehmen aus wichtigem Grund ausgesprochene Kündigung nur dann, wenn für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag. Hierfür ist ein eigenes Verschulden des Handelsvertreters erforderlich, das Fehlverhalten einer Hilfsperson ist dem Handelsvertreter in diesem Rahmen nicht gemäß § 278 BGB zuzurechnen, weil diese Vorschrift insoweit keine Anwendung findet. Ein persönliches Verschulden des Handelsvertreters war jedoch hier nicht ersichtlich.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Verschulden einer Hilfsperson dem Handelsvertreter im Rahmen seines Ausgleichsanspruchs nicht zuzurechnen ist, gilt allerdings dann, wenn ein Dritter, der nicht Vertragspartner ist, nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien ausschließlich als Handelsvertreter für den Unternehmer tätig sein soll. In einem solchen Fall kann sich der Handelsvertreter nicht darauf berufen, dass der Dritte nur Erfüllungsgehilfe gewesen sei. Zu diesem Ausnahmetatbestand hat das Berufungsgericht noch keine Feststellung getroffen, so dass die Sache zurück zu verweisen war.

Kontakt und weitere Informationen: Der Autor ist Mitglied und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.

Stefan Engelhardt , Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht. RWWD Hamburg, Alte Rabenstraße 32, 20148 Hamburg, Tel.: 530 28-204, Fax: 530 28-240, e-mail: stefan.engelhardt@rwwd.de, Internet: www.rwwd.de (mf)