Die unentgeltliche Überlassung eines Kfz durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zum Zweck der privaten Nutzung ist ein geldwerter Vorteil, der zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört. (Finanzgericht Thüringen, I 84/98). (jlp)
Arbeitsrecht
27.05.1999