Arbeitsrecht: Chef darf Post der Mitarbeiter öffnen

25.09.2003
Der Arbeitgeber darf die Post seiner Angestellten öffnen - aber nur, falls diese nicht ausdrücklich mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen wurde. Dies bestätigte das Landesarbeitsgericht Hamm in einem aktuellen Urteil. Eine Angestellte hatte geklagt, weil auch Briefe, die an sie persönlich adressiert waren, in der Poststelle geöffnet und gesichtet wurden, bevor man sie an die Mitarbeiterin weiterleitete. Die wollte eine einstweilige Verfügung erwirken und den Arbeitgeber zwingen, die Post ungeöffnet an sie weiter zu leiten. Sie berief sich dabei auf das Postgeheimnis und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Landesarbeitsgericht lehnte ihren Antrag jedoch ab und stellten fest, dass der Arbeitgeber die an ihn, aber auch die an seine Mitarbeiter adressierte Post öffnen darf. Dies gilt allerdings nicht, falls das Schreiben vom Absender deutlich als persönlich und vertraulich gekennzeichnet wird. (mf)

Der Arbeitgeber darf die Post seiner Angestellten öffnen - aber nur, falls diese nicht ausdrücklich mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen wurde. Dies bestätigte das Landesarbeitsgericht Hamm in einem aktuellen Urteil. Eine Angestellte hatte geklagt, weil auch Briefe, die an sie persönlich adressiert waren, in der Poststelle geöffnet und gesichtet wurden, bevor man sie an die Mitarbeiterin weiterleitete. Die wollte eine einstweilige Verfügung erwirken und den Arbeitgeber zwingen, die Post ungeöffnet an sie weiter zu leiten. Sie berief sich dabei auf das Postgeheimnis und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Landesarbeitsgericht lehnte ihren Antrag jedoch ab und stellten fest, dass der Arbeitgeber die an ihn, aber auch die an seine Mitarbeiter adressierte Post öffnen darf. Dies gilt allerdings nicht, falls das Schreiben vom Absender deutlich als persönlich und vertraulich gekennzeichnet wird. (mf)