Tipps zur Steuererklärung

Auf vorzeitige Abgabetermine einstellen

19.10.2012
Wenn Gründe für eine gesonderte Anforderung vorliegen, sollten sich Steuerzahler sicherheitshalber auf eine vorzeitige Abgabe der Steuererklärung einstellen, sagt Dr. Andreas Rohde von der DHPG.
Wer seine Steuererklärung zu spät abgibt, riskiert Strafzuschläge.

Viele Steuerzahler haben das Jahresende als Abgabetermin für ihre Steuererklärung 2011 vor Augen. Diese Frist räumt der Fiskus allen Bürgern und Unternehmen ein, die ihre Steuererklärung von einem Steuerberater erstellen lassen. Nicht wenigen Steuerpflichtigen droht in den nächsten Wochen eine überraschende Mitteilung des Finanzamts, der ihren Terminplan gehörig durcheinander bringt. Denn: Die Finanzbehörden dürfen Steuererklärungen vorzeitig anfordern und Abgabetermine ab dem 30. September festlegen. Darauf hat jüngst die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hingewiesen (O 2224 - 11 - Z 113S 2319 - 119 - St 142).

Die Finanzbehörden wollen die vorzeitige Abgabe forcieren, so dass eine wachsende Zahl von Steuerzahlern betroffen sein dürfte, prognostiziert die Wirtschaftskanzlei DHPG. Für die individuelle Anforderung von Steuererklärungen kommen sehr unterschiedliche Gründe in Betracht. Betroffen sind insbesondere Steuerpflichtige, bei denen sich in den Vorjahren Auffälligkeiten ergeben haben. Solche Auffälligkeiten sind etwa hohe Steuernachzahlungen, erhebliche Umsatzsteigerungen oder ein hohes Mehrergebnis bei der Steuerprüfung. Aber auch verspätet eingereichte Steuererklärungen können vorgezogene individuelle Fristen rechtfertigen (siehe Übersicht "Wann die Finanzbehörden drängeln").

Wenn Gründe für eine gesonderte Anforderung vorliegen, sollten sich Steuerzahler sicherheitshalber auf eine vorzeitige Abgabe der Steuererklärung einstellen. Steuerpflichtige sollten alle erforderlichen Unterlagen frühzeitig zusammenzustellen und an den steuerlichen Berater übermitteln. So können auch steuerliche Sonderfälle eingehend diskutiert und ohne Zeitdruck aufbereitet werden.

Geht eine termingebundene Anforderung ein, sollten Steuerpflichtige schnell ihren Steuerberater informieren. Nicht jede Anforderung ist gerechtfertigt, gegebenenfalls liegt ein Ermessensfehler vor. So ist eine einmalige geringe Nachzahlung im Vorjahr keine ausreichende Begründung, wenn es zuvor regelmäßig zu Steuererstattungen kam. Allerdings dürfen die Finanzbehörden die vorzeitige Anforderung auch mit dem reibungslosen Fortgang interner Bearbeitungsprozesse begründen. Das Finanzamt muss dem Steuerzahler bei individuellen Anforderungen eine angemessene Frist einräumen. Die gesetzte Frist kann im Einzelfall verlängert werden, etwa wenn es beim zuständigen Steuerberater aufgrund mehrerer termingebundener Anforderungen zu Engpässen kommt. Sind die geleisteten Steuervorauszahlungen augenscheinlich zu niedrig, ist keine Fristverlängerung möglich.

Wer die gesetzte Frist verpasst, riskiert hohe Strafzuschläge. Das Finanzamt darf ohne Vorwarnung einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer erheben, wobei ein Betrag von 25.000 Euro nicht überschritten werden darf.

Wann die Finanzbehörden drängeln

Die Finanzbehörden pochen auf eine frühzeitige Abgabe der Steuererklärung, wenn in Vorjahren Auffälligkeiten eingetreten sind. In welchen Fällen sich Steuerpflichtige auf individuelle Abgabetermine ab 30. September einstellen sollten:

- Fehlerhaftes Verhalten:

Der Fiskus zeigt sich nachtragend. Wer in der Vergangenheit steuerliche Regeln verletzt hat, gerät verstärkt ins Visier der Finanzbehörden. Beispiele: keine Abgabe der Steuererklärung, verspätet eingereichte Steuerunterlagen.

- Hohe Steuernachzahlungen:

Musste der Steuerpflichtige im Vorjahr erheblich nachzahlen, wittern die Finanzbeamten erneut hohe Steuerforderungen. Beispiele: Nachzahlung von über 15.000 Euro bei der letzten Veranlagung, hohes Mehrergebnis bei der Steuerprüfung.

- Besondere Entwicklungen:

Alles was von der Regel abweicht, macht Finanzbeamte hellhörig. Denn einschneidende Ereignisse haben mitunter erhebliche steuerliche Auswirkungen. Beispiele: Änderung des Wirtschaftsjahres, Betriebsveräußerung, Immobilienübertragung, herabgesetzte Steuervorauszahlungen.

- Erhebliche Umsatzsteigerungen:

Wenn es Steuerzahlern wirtschaftlich vermeintlich gut geht, will der Fiskus mitverdienen. Je eher Finanzbehörden Bescheide erlassen, desto schneller können sie auch die Vorauszahlungen erhöhen. Beispiele: deutlich steigende Betriebseinnahmen, Mehrumsatz durch neue Einkunftsarten.

Der Autor Dr. Andreas Rohde ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DHPG in Bonn.
Weitere Informationen und Kontakt: www.dhpg.de