Wieder mal neue Vorschriften

Aufbewahrungsfristen für und in Rechnungen

03.12.2009
Was Unternehmer umsatzsteuerlich in Rechnungen beachten müssen, sagt Dr. Hansjörg Reichert.

In letzter Zeit wurde wieder vielfach diskutiert, welche rechtlichen und insbesondere steuerrechtlichen Hinweise eine ordnungsgemäße Rechnung im unternehmerischen und auch im nicht unternehmerischen Bereich enthalten muss. Immer wieder macht der Gesetzgeber neue Vorgaben zum Inhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung, wobei der Kreativität keine Grenzen gesetzt sind. Zunehmend fragen sich die Gewerbetreibenden, was sich der Gesetzgeber nun wohl als Nächstes einfallen lässt und wann nun endlich Schluss mit den immer neuen Vorgaben ist.

Anlass der aktuellen Diskussion ist das Erfordernis eines Hinweises auf die nach dem Umsatzsteuergesetz vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht von Eingangsrechnungen im unternehmerischen und nicht unternehmerischen Bereich.

§ 14 b Umsatzsteuergesetz (UStG) schreibt die Aufbewahrungspflicht für Eingangsrechnungen für Unternehmer und Nicht-Unternehmer vor.

a) Unternehmer sind verpflichtet Eingangsrechnungen bzgl. Leistungen für den unternehmerischen Bereich zehn Jahre aufzubewahren.

b) Für Nichtunternehmer gilt eine Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren. Diese Aufbewahrungspflicht besteht zwar nur für bestimmte Rechnungen, allerdings ist die grundsätzliche Aufbewahrung von Eingangsrechnungen für mindestens zwei Jahre schon allein im Hinblick auf die steuerliche Geltendmachung zweckmäßig und daher sehr zu empfehlen.

c) Sowohl die zehnjährige als auch die zweijährige Aufbewahrungsfrist beginnen mit Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

Hinweis in den Rechnungen

Um den jeweiligen Rechnungsempfänger auf diese Pflicht zur Aufbewahrung hinzuweisen, schreibt das UStG einen entsprechenden Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht in den Rechnungen vor.

Zu beachten ist dabei allerdings, dass dieser Hinweis in der Rechnung lediglich eine Erinnerungs- bzw. Ermahnfunktion hat, da die Aufbewahrungspflicht auch für Nichtunternehmer sich nach dem klaren Gesetzeswortlaut allein aus dem Gesetz ergibt und nicht von einem vorherigen Hinweis abhängig ist.

Insoweit stellt der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht lediglich eine zusätzliche Dienstleistung gegenüber Ihren Kunden dar.

In Anlehnung an einen vom Vorsitzenden des Ausschusses Steuerrecht der BRAK, Herrn Rechtsanwalt Dr. Otto, erstellten Vorschlag für einen Musterhinweis auf anwaltlichen Honorarrechnungen, empfehlen wir Ihnen folgende Formulierung für Ihre Rechnungen:

"Ist die Leistung für den unternehmerischen Bereich des Rechnungsempfängers erbracht worden, muss die Rechnung zehn Jahre aufbewahrt werden. In anderen Fällen beträgt die Aufbewahrungsfrist zwei Jahre. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ( § 14 Abs. 1 UStG) ausgestellt worden ist (§ 14b Abs. 1 UStG). Die Verletzung der Aufbewahrungsfrist kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 26 a UStG)."

Wir empfehlen Ihnen, den Hinweis auf der Rechnung entsprechend dem Formulierungsvorschlag möglichst allgemein zu fassen und im Zweifel ein gewisse rechtliche Unschärfe in Kauf zu nehmen, um Ihre Kunden hinreichend zu informieren.

Zusatzservice für Kunden

Als zusätzlicher Service für Ihre Kunden ist ein entsprechender Hinweis auf die gesetzliche Aufbewahrungsfrist auf Ihren Rechnungen sehr zu empfehlen, da vielen Ihrer Kunden die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht wahrscheinlich nicht bewusst ist und ein kurzer Hinweis auf der Rechnung den jeweiligen Empfänger auf die Pflicht zur Aufbewahrung sowie die Rechtsfolgen eines Verstoßes aufmerksam macht.

Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de).

Weitere Informationen und Kontakt:

Steuerberater- & Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hansjörg Reichert, Zeppelinstraße 7, 78224 Singen, Tel.: 07731 9587-0, E-Mail kanzlei@reichert-reichert.de, Internet: www.reichert-reichert.de