Streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Aufhebung des Arbeitsverhältn und einigen sich dann auf einem Aufhebungsvertrag, sollte man auf das Kleingedruckte achten: Ein dort geregelter Verzicht des Arbeitnehmers, das Arbeitsgericht anzurufen, ist wirksam. Nach einem aktuellen Urteil ist eine solche Klageverzichtserklärung für eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich zulässig und für be Seiten bindend (Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 9 Ca 10859/02). (jlp)
Aufhebungsvertrag: Klageverzichtserklärung ist bindend
29.09.2003
Streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Aufhebung des Arbeitsverhältn und einigen sich dann auf einem Aufhebungsvertrag, sollte man auf das Kleingedruckte achten: Ein dort geregelter Verzicht des Arbeitnehmers, das Arbeitsgericht anzurufen, ist wirksam. Nach einem aktuellen Urteil ist eine solche Klageverzichtserklärung für eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich zulässig und für be Seiten bindend (Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 9 Ca 10859/02). (jlp)