Schwarzes Brett und Co.

Aushang- und Bekanntmachungspflichten für Arbeitgeber

23.07.2009
Jeder Mitarbeiter muss den Inhalt gesetzlicher Bestimmungen erfahren können.

Arbeitgeber sind verpflichtet, zahlreiche gesetzliche Bestimmungen, vor allem Maßnahmen zur betrieblichen Sicherheit, Arbeitszeitregelungen, Unfall- und Gefahrenschutz sowie Schutzbestimmungen für besondere Arbeitnehmergruppen wie Jugendliche, Mütter, Teilzeitbeschäftigte oder Schwerbehinderte zum Betrieb durch Aushang oder Bekanntmachung dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

Darauf verweist der Singener Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Hansjörg Reichert von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

Jedes der Gesetze ist dabei in geeigneter Weise bekannt zu geben. Dies erfolgt entweder durch Auslegen, Aushängen oder durch Bekanntmachung. Einzelne Vorschriften gelten für alle Arbeitgeber, andere Vorschriften wiederum gelten nur für bestimmte Branchen, betont Reichert. Hierbei sind manche Empfangs- oder Bekanntmachungspflichten an die Beschäftigungszahl im Betrieb geknüpft (Arbeitszeitgesetz). Andere Bestimmungen verlangen weitere Voraussetzungen. So ist das Jugendarbeitsschutzgesetz erst bei der Beschäftigung von mindestens einem Jugendlichen auszuhängen, das Mutterschutzgesetz erst bei einer regelmäßigen Beschäftigungszahl von mehr als drei Frauen im Betrieb.

Für den Mitarbeiter müsse dabei in jedem Fall die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeit den jeweiligen Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen zu erfahren. Üblicherweise erfolge die Bekanntmachung der gesetzlichen Bestimmungen durch einen Aushang an einem schwarzen Brett an einer allgemein zugänglichen Stelle des Betriebes. Die Bekanntmachung könne aber auch auf andere Art und Weise erfolgen, etwa durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikationstechnik.

Welche Gesetze betroffen sind

Folgende Gesetze sind in einem Betrieb, der mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftige, darunter Jugendliche oder Frauen, bekannt zu machen:

- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

- Arbeitszeitgesetz

- Jugendarbeitsschutzgesetz

- Mutterschutzgesetz und Mutterschutzverordnung

- Unfallverhütungsvorschriften/Erste Hilfe

- Beschäftigtenschutzgesetz

- Beschäftigungsförderungsgesetz

Dazu können weitere Aushangspflichten je nach Branche bestehen wie etwa die Arbeitsstättenverordnung, die Gefahrverordnung usw.

Ein Verstoß gegen die Aushangspflichten könne mit einer Geldbuße von bis zu EUR 2.500,00 geahndet werden. Über die Aushangspflichten wachten die Gewerbeaufsicht und die staatlichen Ämter für Arbeitsschutz. Neben dem Bußgeld könne sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden sei,

Reichert empfiehlt daher, diese Bestimmungen zu beachten und in Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Hansjörg Reichert , Rechtsanwalt und Steuerberater, reichert & reichert, Singen, Tel.: 07731 9587-0, E- Mail: kanzlei@reichert-reichert.de, Internet: www.reichert-reichert.de und www.mittelstands-anwaelte.de