Nur zwei Außendienstler in Deutschland

Ausländische Firma – kein Kündigungsschutz

24.08.2009
Zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes bei ausländischen Unternehmen.

Der allgemeine Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers steht nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unter zwei zentralen Voraussetzungen: Zum einen muss ein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben (vgl. § 1 KSchG), zum anderen muss in dem Betrieb eine bestimmte Anzahl an Mitarbeitern tätig sein (vgl. § 23 KschG).

Bis zum 31.12.2003 kam der allgemeine Kündigungsschutz schon in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern zur Anwendung. Seit der Neufassung des § 23 KSchG zum 01.01.2004 besteht der Kündigungsschutz nur für Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern beschäftigt sind. Dieser neue Schwellenwert gilt aber nur für diejenigen Mitarbeiter, deren Arbeitsverträge nach dem 31.12.2003 geschlossen worden sind. Für "Altarbeitnehmer" gilt der alte Schwellenwert von fünf Mitarbeitern grundsätzlich erst einmal fort.

Das BAG hatte sich nun in einem Urteil vom 17.01.2008 mit der Rechtsfrage zu befassen, ob das deutsche Kündigungsschutzgesetz auch auf Betriebe anwendbar ist, die ihren Hauptsitz im Ausland haben und in Deutschland lediglich einige Außendienstmitarbeiter beschäftigen, darüber hinaus in Deutschland aber über keine Niederlassung verfügen.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um ein Unternehmen mit Sitz in Belgien, das dort 25 Mitarbeiter beschäftigt und in Deutschland nur über drei Außendienstmitarbeiter verfügte. Einem der drei Außendienstmitarbeiter wurde gekündigt. Dieser erhob hiergegen eine Kündigungsschutzklage und berief sich auf die Geltung des deutschen Kündigungsschutzgesetzes, da nach seiner Auffassung für die Bemessung der Zahl der regelmäßigen Beschäftigten und für die Beurteilung, ob ein "Betrieb" vorläge, auch die in Belgien beschäftigten Mitarbeiter mit zu berücksichtigen seien.

Bisherige Rechtsprechung bestätigt

Dieser Argumentation erteilten die Richter des BAG jedoch eine Absage und bestätigten damit ihre bisherige Haltung zu dieser Rechtsfrage. Demnach erfasst der § 23 Abs. 1 KSchG und damit der Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes nur Betriebe, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen. Dies ergibt sich nach Ansicht der BAG-Richter aus der Auslegung des § 23 Abs. 1 KSchG.

Insoweit wiesen die Richter im konkreten Fall darauf hin, dass das beklagte Unternehmen in Deutschland über keine organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln verfüge, mit deren Hilfe der Betriebsbegriff im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG begründet werden könnte. Denn das Unternehmen beschäftigte in Deutschland über den Kläger hinaus nur zwei weitere Außendienstmitarbeiter.

Aber selbst wenn hierdurch der Betriebsbegriff im Sinne des § 23 KSchG erfüllt wäre, würde sich letztlich nicht der erforderliche Schwellenwert für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes erreichen lassen, da in Deutschland nicht mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt gewesen seien. Die 25 Mitarbeiter im belgischen Betrieb seien dagegen nicht mit zu berücksichtigen, weil dieser Betrieb seinen Standort nicht in Deutschland habe (BAG, Urteil vom 17.01.2008, Az.: 2 AZR 902/06). (oe)

Der Autor Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt.

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