Wichtig für Händler mit Auslandsbeziehungen

Auslandsgeschäfte im Visier des Fiskus

26.04.2016 von Renate Oettinger
Führende Industrieländer gehen gemeinsam gegen grenzüberschreitende Steuervermeidung vor. Mit welchen Regelungen ist zu rechnen? International tätige Firmen sollte die Entwicklungen verfolgen und gegebenenfalls gegensteuern, sagt Stefan Rattay von der Kanzlei WWS.

Offshore-Geschäfte zeigen das gewaltige Ausmaß von Steuerflucht und Steuerhinterziehung. Auf die internationale Staatengemeinschaft wartet eine Mammutaufgabe. Viele Steuerschlupflöcher dürften bald der Vergangenheit angehören. Ein Aktionsplan der G20-Staaten soll Gewinnkürzung und -verlagerung, im Fachjargon "Base Erosion and Profit Shifting" (BEPS) unterbinden.

Betroffen sind nicht nur internationale Großunternehmen, sondern auch viele Mittelständler. Firmen sollten jetzt prüfen, ob sich die anstehenden BEPS-Maßnahmen auf ihre Auslandsgeschäfte auswirken. So lassen sich steuerliche nachteilige Konstellationen frühzeitig erkennen und ausräumen.

Auch Mittelständler betroffen

Durch die Neuerungen kann sich die Steuerbelastung für Auslandsaktivitäten schlagartig erhöhen. Wer böse Überraschungen vermeiden will, sollte das Thema BEPS frühzeitig auf die Agenda nehmen. Zunächst muss der Gesetzgeber internationale Vorgaben in deutsches Recht umsetzen. Obwohl der Gesetzgebungsprozess wahrscheinlich frühestens 2017 abgeschlossen ist, sollten Unternehmen das Thema nicht auf die lange Bank schieben. Schließlich erfordern Anpassungen an die neuen Regelungen unter Umständen eine lange Vorlaufzeit.

Die Steuerbelastung für Auslandsabkivitäten von Unternehmen kann sich durch eine Änderung in der Gesetzgebung künftig erhöhen.
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Noch können multinationale Großunternehmen weitgehend ungehindert Gewinne kürzen und verschieben. Sie profitieren von nicht aufeinander abgestimmten nationalen Steuerregeln. Bilaterale Steuerabkommen verhindern derzeit nur eine doppelte Besteuerung einer Firma in zwei Staaten. Doppelte Betriebsausgabenabzüge oder Nichtbesteuerungen hingegen werden häufig nicht unterbunden. Viele Unternehmen nutzen ein Geflecht aus Mutter- und Tochtergesellschaften, um Steuerzahlungen zu minimieren oder sogar komplett zu umgehen.

Vorsicht beim Gestalten von Niederlassungen

Mittelständische Unternehmen müssen vor allem auf die Gestaltung ihrer Niederlassungen im Ausland achten. Unterhält eine Firma in Land A eine Betriebsstätte, ist sie in Land A steuerpflichtig. Betreibt sie in Land B keine Betriebsstätte, obwohl sie hier geschäftlich aktiv ist, werden in Land B auch keine Steuern fällig. Diesem Gestaltungsmodell soll das BEPS-Programm einen Riegel vorschieben. Die Neuregelungen senken die Schwelle, ab wann Geschäftsaktivitäten eine Betriebsstätte begründen.

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Voller Abzug als Sonderausgaben
Der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug muss nicht um Zahlungen gekürzt werden, die von der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“ geleistet werden.
Warnung vor kostenpflichtigem Angebot für eine UStIdNr
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Das Ende der Zettelwirtschaft
Die Finanzminister der Länder haben Ende Mai ein Maßnahmenpaket zur Steuervereinfachung beschlossen, das zum 1. Januar 2017 in Kraft treten wird. Die Steuerexperten der Kanzlei WW+KN nennen Details.
Leistungsort bei Kongressen
Das Bundesfinanzministerium stellt klar, welche Ortsregelung bei der Überlassung von Räumen und Veranstaltungs-Equipment für einen Kongress zur Anwendung kommt. Die Steuerexperten der Kanzlei WW-KN nennen Einzelheiten.

Eine Betriebsstätte besteht künftig unter Umständen bereits dann, wenn ein Vertriebspartner im Ausland Verträge schließt. Der Vertreter muss den Vertrag nicht zwingend unterzeichnen. Der Fiskus geht künftig von einem Vertragsschluss aus, wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages von dem Vertreter ausgehandelt werden. Unternehmen sollten bestehende Vertriebsverträge und die Vertretungsbefugnis von Partnern im Ausland genau prüfen. Das Management sollte sorgfältig dokumentieren, wer die wesentlichen Teile von Verträgen verhandelt und abschließt. So lassen sich Vorbehalte des Fiskus leichter entkräften.

Warenlagerung: Betriebsstätte oder nicht?

Eine weitere Neuerung betrifft die Ausnahmen zur Begründung einer Betriebsstätte. Bisher wertet der Fiskus Einrichtungen zur Lagerung oder Auslieferung von Waren nicht als Betriebsstätte. Auch dies soll sich künftig ändern. Keine Betriebsstätte liegt demnach nur dann vor, wenn in der Einrichtung nur vorbereitende oder unterstützende Tätigkeiten für das Mutterunternehmen ausgeübt werden. Im Zuge der Neuregelung könnten viele Unternehmen plötzlich weitere Betriebsstätten unterhalten. Firmen sollten die betriebliche Funktion von Waren- oder Auslieferungslagern hinterfragen, um Grenzfälle zu vermeiden.

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Bei Auskunftserteilung ist im Hinblick auf die Preisgabe personenbezogener Daten Vorsicht geboten, da der Betroffene (z.B. der Lieferant) bei unzulässiger Offenbarung solcher Daten in seinem Recht verletzt sein kann, weshalb zivilrechtliche (Schadensersatz-)Ansprüche bzw. auch bußgeldrechtliche oder gar strafrechtliche Folgen drohen können, sagt Hans Georg Hofmann.
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Ob vor dem Privathaus oder vor dem Eingang zum Geschäft: Im Herbst fällt Laub, und das erregt so manche Gemüter bei Nachbarn oder auch Kunden, die über glitschige Blätter zum Ladeneingang rutschen müssen. Wie die Rechtslage hier ist, sagen die Arag-Experten.
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Provisionsanspruch bei Firmenpleiten
Was geschieht, wenn der Unternehmer nach erbrachter Vermittlungsleistung insolvent wird, sagt Alexander Rilling.
Kalte Progression und Familienleistungen
Das Gesetz für die notwendige Erhöhung von Grund- und Kinderfreibetrag ist kurzfristig um den Abbau der kalten Progression ergänzt und vom Bundesrat verabschiedet worden.
Kekse im Zug – und das Finanzamt
Das Bundesfinanzministerium beantwortet Fragen zum Reisekostenrecht und stellt klar, dass Knabbereien im Flugzeug oder Zug nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale führen.

Im Fokus der Neuerungen steht auch das Thema "Verrechnungspreise". Rechnungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften bieten Spielräume, die Steuerschuld zu reduzieren. Hier sollen die Gestaltungsmöglichkeiten weiter eingeschränkt werden. Insbesondere der Verrechnung immaterieller Wirtschaftsgüter werden künftig enge Grenzen gesetzt. Zudem ist vorgesehen, durch verschärfte Dokumentationspflichten mehr Transparenz zu schaffen. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter bei einer Betriebsprüfung künftig auch eine genaue Dokumentation der Verrechnungspreise anfordern. Firmen sollten sich auf einen erhöhten Verwaltungsaufwand einstellen und dies bei ihrer Personalplanung berücksichtigen.

Der Aktionsplan der G20-Staaten ist noch nicht abgeschlossen. Nichtdestotrotz sollten Firmen die Entwicklung genau im Blick behalten und die Organisation ihrer Auslandsaktivitäten rechtzeitig an die neuen Steuerregeln anpassen. Ziel sollte sein, Firmenstrukturen so zu gestalten, dass sie bei den Finanzbehörden keinen Verdacht auf "agressive Steuerplanung" wecken.

Stefan Rattay ist Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht bei der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz am Standort Aachen (www.wws-gruppe.de).