Austragungsvermerk ist zumutbar

28.03.2002

Eine unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung ist nur dann als sittenwidrige Werbung anzusehen, wenn der Empfänger der Werbung eine solche offenkundig abgelehnt hat. Es ist dem Empfänger einer WerbeE-Mail, die dieser nach dem Aufruf der Homepage des Werbenden erhält, zuzumuten, an diesen die E-Mail mit einem Austragungsvermerk zurückzusenden und dadurch weitere entsprechende Werbung abzulehnen (Landgericht Braunschweig, Az.: 22 O 1683/99). (jlp)