Typischer Fall von "selber schuld" …

Auto weg in Polen? Versicherung zahlt nicht

12.06.2009
Wer den Schlüssel im Zündschloss stecken lässt, hat einen Autodiebstahl selbst zu verantworten.

Wer aus einem Fahrzeug aussteigt, ohne den Zündschlüssel abzuziehen, handelt grob fahrlässig und verliert schon deshalb den Versicherungsschutz gegen Diebstahl. Wer diese Umstände gegenüber der Versicherung vertuscht und unrichtige Angaben macht, verliert den Versicherungsschutz gleich zweimal. Außerdem - so das OLG Rostock (Urteil v. 7.11.2008, 5 U 153/08) - müsse man gerade in Polen besonders vorsichtig sein ...

Ein Versicherter war mit seinem Kraftfahrzeug in Polen unterwegs. Da er in Danzig ortsunkundig war, erkundigte er sich bei einem Passanten nach dem Weg. Hierzu stieg er aus dem Fahrzeug aus und ging zur Beifahrerseite. Den Zündschlüssel ließ er stecken.

Im selben Augenblick sprang ein Unbekannter in das Fahrzeug und fuhr mit quietschenden Reifen davon. Gegenüber der Versicherung gab der Fahrzeughalter - der wohl gleich skeptisch im Hinblick auf seinen Versicherungsschutz in dieser Situation war - an, ein Unbekannter habe ihn niedergeschlagen und ihm den Schlüssel entwendet.

Das OLG Rostock sah die Versicherung in zweifacher Hinsicht von ihrer Leistungspflicht befreit. Zum einen sei es grob fahrlässig, das Fahrzeug bei eingestecktem Zündschlüssel zu verlassen. Das OLG sah hierin auch kein entschuldbares Augenblicksversagen.

Dies gelte auch, wenn sich der Versicherte sich vom Fahrzeug nicht entfernte. Zum anderen habe der Versicherte seine Aufklärungsobliegenheiten gegenüber der Versicherung durch die zunächst unrichtige Sachverhaltsdarstellung gröblich verletzt. Der Versicherung wurde hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes nicht unerheblich erschwert, da der Versicherte erst im Zuge des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens den wahren Sachverhalt offenbarte.

Interessant ist die weitere Begründung des OLG zum Aspekt der groben Fahrlässigkeit, so die Haufe-Redaktion. Das OLG sah das Verhalten des Autofahrers nämlich auch deshalb als grob fahrlässig an, weil er gerade in Polen damit hätte rechnen müssen, dass Personen gezielt nach der Möglichkeit zum Diebstahl von Luxusfahrzeugen - im Fall des Klägers ein Audi A 8 - Ausschau hielten. Der Versicherte hätte daher in Polen besonders vorsichtig sein müssen.

Ob sich diese Begründung des OLG im Rahmen einer vorurteilsfreien Rechtsprechung halten lässt, mag dahinstehen, so die Haufe-Redaktion - der Versicherungsschutz war jedenfalls dahin. (oe)

Quelle: www.haufe.de/recht