Nicht dem Gemeinwohl verpflichtet

Bank darf Firmenkonto kündigen

13.03.2015 von Renate Oettinger
Eine privatwirtschaftliche Bank kann einen Girokontovertrag auch ohne ausführliche Begründung ordnungsgemäß innerhalb der vereinbarten Frist kündigen. Details von den Arag-Experten.

Nicht nur Privatleute benötigen ein Girokonto für die Abwicklung ihrer Geldgeschäfte, sondern auch Unternehmen. Wenn die Bank das Konto kündigt, zieht dies für den betroffenen Betrieb einen großen Aufwand und unter Umständen sogar existenzielle Probleme nach sich. Im konkreten Fall ging es um einen als GmbH firmierenden Buchhändler, dem die kontoführende Privatbank die Kündigung zugestellt hatte. Das Geldinstitut begründete die Kündigung mit "grundsätzlichen Erwägungen". Dass der Buchhändler rechtsgerichtetes Schriftgut im Sortiment führte, war weder bei der Kündigung noch im Gerichtsprozess von Belang.

Unternehmen, die gegen Gesetze verstoßen, gefährden unter Umständen die Geschäftsbeziehung zu ihrer Bank.
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Zwar verwies der BGH den Fall an das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen zurück, weil die Vertretungsbefugnis bei der Kündigung nicht zweifelsfrei geklärt war. Dennoch war der Tenor aus Karlsruhe eindeutig: Eine privatwirtschaftliche Bank sei nicht dem Gemeinwohl verpflichtet und könne daher einen Girokontovertrag auch ohne ausführliche Begründung ordnungsgemäß innerhalb der vereinbarten Frist kündigen. Anderes gilt laut ARAG Experten unter Umständen für Sparkassen (BGH, AZ: XI ZR 22/12).

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