Werbungskosten

Bei doppelter Haushaltsführung steuerliche Entlastungen nutzen

30.05.2008
Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält, kann beim Finanzamt Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen.

Immer mehr Menschen arbeiten fern von zu Hause und unterhalten deshalb am Arbeitsort eine Zweitwohnung. Sie gehören zu den weit mehr als 500 000 Arbeitnehmern, die jährlich beim Finanzamt Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Diese liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt bzw. übernachtet. Dann ist er berechtigt, bestimmte Kosten für Unterkunft, Fahrt und Verpflegung Steuer mindernd als Werbungskosten abzurechnen.

Unterkunftskosten für Miete oder Eigentum

Als Zweitwohnung am Arbeitsort gilt jede zur Übernachtung geeignete Unterkunft, zum Beispiel eine gemietete Wohnung, ein eigenes Haus, ein möbliertes Zimmer oder ein Hotel. Das Finanzamt akzeptiert aber nur Wohnungskosten, die notwendig und angemessen sind und orientiert sich dabei an den Kosten für eine 60 qm große Wohnung mit durchschnittlicher ortsüblicher Miete. Diese Position hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei aktuellen Urteilen bestätigt, wobei die Richter ausdrücklich darauf verzichteten, absolute Obergrenzen für Wohnfläche und Miete festzulegen. Damit ist es auch möglich, sich für eine kleinere Wohnung mit höherer Miete oder eine größere Wohnung mit geringerer Miete zu entscheiden. Unter dem Strich aber darf der Gesamtaufwand für Miete plus Wohnnebenkosten nicht den Aufwand überschreiten, der für eine 60-qm-Wohnung mit durchschnittlicher ortsüblicher Miete erforderlich ist. Daran ändert auch ein zur Wohnung am Beschäftigungsort gehörendes Arbeitszimmer nichts. Denn das ist gesondert zu bewerten. Dabei sind die generell für die Anerkennung eines Arbeitszimmers geltenden Kriterien zu prüfen und die Kosten getrennt zu erfassen. Die für den Rest der Wohnung entstehenden Aufwendungen sind in den Grenzen der 60-Quadratmeter-Regel abziehbar.

Wer am Arbeitsort eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim nutzt, darf die Kosten ebenfalls steuerlich geltend machen. Das betrifft beispielsweise die Abschreibung für Gebäude und Einrichtung, Schuldzinsen und Reparaturkosten, Nebenkosten wie Grundsteuern und Gebäudeversicherungen und die Betriebskosten, zum Beispiel Ausgaben für Strom, Gas, Wasser, Heizung, Müllabfuhr und Reinigung. Allerdings gibt es auch hier eine Obergrenze und die liegt bei den vergleichbaren Kosten für eine 60-qm-Mietwohnung mit durchschnittlicher ortsüblicher Miete.

Ausstattungskosten

Bei einer Mietwohnung gehören neben der Miete im beschriebenen Umfang auch Ausgaben für die Anschaffung notwendiger Einrichtungsgegenstände für die Zweitwohnung dazu. Dazu zählen beispielsweise Tisch, Bett, Schrank und Möblierung für Küche und Bad. Kosten Einrichtungsgegenstände 410 Euro oder weniger, sind sie sofort in voller Höhe absetzbar. Teurere Gegenstände müssen entsprechend ihrer Nutzungsdauer abgeschrieben werden, Möbel zum Beispiel über dreizehn Jahre. Die so genannte Geringfügigkeitsgrenze von 410 Euro bleibt in diesem Zusammenhang für Arbeitnehmer übrigens auch ab 2008 bestehen, obwohl die Unternehmenssteuerreform vorsieht, dass grundsätzlich nur noch Gegenstände bis 150 Euro sofort abgesetzt werden dürfen. Übernommene Einrichtungsgegenstände, zum Beispiel eine (selbst bezahlte) eingebaute Küchenzeile, dürfen abgeschrieben werden. Darüber hinaus sind absetzbar die Mietnebenkosten (z.B. Strom, Wasser, Heizung), die Zweitwohnungssteuer und Aufwendungen für einen Makler bzw. andere Kosten, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche anfallen (z.B. für Inserate oder Besichtigungsreisen). An den Ausgaben für Reinigung und Renovierung der Zweitwohnung sowie für den Umzug hin und zurück beteiligt sich das Finanzamt ebenfalls.

Fahrtkosten

Auch Kosten für die erste und letzte Fahrt zum Beschäftigungsort können Steuer mindernd in Ansatz gebracht werden. Für die wöchentlichen Heimfahrten dürfen pauschal 30 Cent pro gefahrenem Kilometer oder die Ticketpreise für öffentliche Verkehrsmittel eingereicht werden. Im Gegensatz zu "normalen" Arbeitnehmern bzw. Berufspendlern, die Fahrtkosten ab 2007 erst ab dem 21. Kilometer in Abzug bringen dürfen, gilt bei der doppelten Haushaltsführung keine Begrenzung. Ist dem Arbeitnehmer, aus welchen Gründe auch immer, keine Heimfahrt möglich, so können ersatzweise Kosten für ein 15-minütiges Telefonat geltend gemacht werden.

Verpflegungskosten

Für die ersten drei Monate einer doppelten Haushaltsführung erkennt das Finanzamt auch Verpflegungskosten als Werbungskosten an. Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Pauschale richtet sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Familienwohnung, dem Hauptwohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt. Sie beträgt in Abhängigkeit von der entsprechenden Stundenzahl zwischen 6 und 24 Euro je Kalendertag.

Professioneller Rat ist bares Geld wert

Rund um die doppelte Haushaltsführung gibt es eine ganze Reihe kniffliger und strittiger Fragen. Da kann es sich für Arbeitnehmer lohnen, professionellen steuerlichen Rat zu suchen. Denn es handelt sich um Größenordnungen, die Steuer mindernd pro Jahr mit bis zu 4.000 oder 5.000 Euro zu Buche schlagen können. Beratungsprofis sind u.a. zu finden im Steuerberater-Suchdienst der Steuerberaterkammer Brandenburg unter www.stbk-brandenburg.de. (mf)