Graffiti-Schmierereien an einer zu gewerblichen Zwecken vermieteten Immobilie berechtigen den Mieter regelmäßig nicht zur Mietminderung. Denn der vernünftig denkende Kunde wisse nämlich, dass, solange nur das äußere Erscheinungsbild im herkömmlichen Sinne "verwahrlost" ist, weder der Hauseigentümer noch der Mieter für die Schmierereien verantwortlich ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich bei dem Anwesen um eine ausgesprochene Luxusimmobilie handeln würde (Amtsgericht Leipzig, Az.: 49 C 5267/00). (jlp)
Bei Graffiti keine Mietminderung
14.06.2001