Änderungen beim Arbeitsvertrag

Beide Seiten müssen zustimmen

21.03.2008
Änderungen im Arbeitsvertrag können nur einvernehmlich oder im Rahmen einer Änderungskündigung durchgeführt werden.

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre beiderseitigen Rechte und Pflichten einmal in einem Arbeitsvertrag niedergelegt haben, sind Änderungen dieses Vertrages entweder nur einvernehmlich oder im Wege einer so genannten Änderungskündigung möglich.

Dazu muss der Arbeitgeber zunächst eine "normale" Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen, um dem Arbeitnehmer dann ein neues Angebot zu anderen Konditionen vorzuschlagen. Das Änderungsangebot muss wie die Kündigung nach § 623 BGB schriftlich abgegeben werden und es muss so formuliert sein, dass der Arbeitnehmer mit der Antwort "ja" oder "nein" reagieren kann, so Matthias Karst, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Koblenz.

Generell gilt für den Arbeitgeber der Grundsatz: Änderungskündigung vor Beendigungskündigung. Wenn sich also eine Möglichkeit ergibt, den Arbeitnehmer zu veränderten Konditionen weiter zu beschäftigen anstatt ihn zu entlassen, dann muss der Arbeitgeber auch von diesem Mittel Gebrauch machen.

Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot an, ist der Arbeitsvertrag einvernehmlich abgeändert. Er kann das Angebot aber auch nur unter Vorbehalt akzeptieren und die Änderungsentscheidung des Arbeitgebers vom Arbeitsgericht überprüfen lassen. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer nach § 2 des Kündigungsschutzgesetzes verpflichtet ist, die Vorbehaltserklärung spätestens innerhalb von drei Wochen gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben. Außerdem muss innerhalb dieser Frist eine Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot aber auch ablehnen und gegen die ausgesprochene Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. In diesem Fall prüft das Arbeitsgericht nicht nur, ob es einen Kündigungsgrund gibt, sondern auch, ob das vom Arbeitgeber unterbreitete Änderungsangebot sozial gerechtfertigt ist, d.h. ob z.B. zwischen den Arbeitgeberinteressen an einer sparsamen Betriebsführung und dem sozialen Besitzstand des Arbeitnehmers Ausgewogenheit besteht.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Anwalt Ihres Vertrauens beraten lassen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de. Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechtsanwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier. (mf)