Nicht immer liegt Liebhaberei vor

BFH erlaubt befristete Mietverträge

30.10.2008
Ein befristeter Mietvertrag allein ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs noch kein Anhaltspunkt für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht.

Mit dem Vorwurf der Liehaberei hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: IX R 63/07) zu beschäftigten. Die Richter erlaubten den Abschluss befristeter Mietverträge und begründeten ihre Entscheidung damit, dass der ursprüngliche Vertrag immer verlängert werden könne. Daher müssten stets weitere Umstände hinzutreten, die den Schluss rechtfertigten, dass der Vermieter seine Tätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet habe.

Auch die folgenden Umstände alleine reichen nicht aus, um so genannte "Liebhaberei" zu unterstellen:

- die bloße Einschätzung, das Haus sei grundsätzlich für die Eigennutzung gebaut,

- hohe Sanierungskosten und

- ein im Verhältnis dazu niedriger Mietertrag.

Steuertipp 1:

Wenn bei Ihnen nur einer dieser drei Anhaltspunkte vorliegt, sind Sie vor dem Finanzamt sicher. Es darf Ihnen keine fehlende Gewinnerzielungsabsicht vorwerfen und Ihre Verluste aus Vermietung streichen. Sobald jedoch zwei Umstände zutreffen, wird es eng. Besprechen Sie sich mit einem Steuerberater, um eine glaubhafte Begründung auszuarbeiten! Vermeiden Sie auf jeden Fall, dass mehr als zwei Anhaltspunkte zusammenkommen!

Die BFH-Richter gaben in ihrer Begründung außerdem als Beispiel an, eine verbilligte Vermietung könnte ein schwerwiegender Hinweis für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht sein. (Im entschiedenen Fall lag keine verbilligte Vermietung vor.)

Steuertipp 2:

Wenn Sie als Immobilienbesitzer Wohnungen verbilligt vermieten (meist bei Angehörigen oder Freunden der Fall), dann achten Sie darauf, dass keiner der obigen drei Anhaltspunkte vorliegt!

Hintergrund zur Gewinnerzielungsabsicht:

Steuerpflichtige dürfen von ihren Einkünften ihre Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Nur was übrig bleibt, ist zu versteuern. Dies ist jedoch nur erlaubt, wenn der Immobilienbesitzer, Kapitalanleger oder Unternehmer auf Dauer beabsichtigt, Gewinne zu erzielen. Fehlt diese Absicht, liegt eine so genannte "Liebhaberei" vor. Als Folge daraus sind die (niedrigen) Einkünfte nicht zu versteuern und die (hohen) Kosten nicht steuerlich absetzbar.

Quelle: www.steuer-schutzbrief.de