Bis 31.12. unbedingt ändern: Pensionszusagen mit Abfindungsregelung

13.12.2005
Größte Vorsicht ist geboten für Unternehmen, die per Abfindungsklausel geregelt haben, dass Pensionszusagen an Mitarbeiter in einem Betrag ausgezahlt werden können.

Größte Vorsicht ist geboten für Unternehmen, die per Abfindungsklausel geregelt haben, dass Pensionszusagen an Mitarbeiter in einem Betrag ausgezahlt werden können. Denn ist diese Abfindungsklausel nicht bis spätestens 31. Dezember 2005 den neuen steuerlichen Anforderungen der Finanzverwaltung angepasst, riskieren Unternehmen, dass die Pensionszusage sofort und in voller Höhe als Unternehmensgewinn besteuert wird.

Selbst bei kleinen Unternehmen kann es so schnell zu Steuernachzahlungen in sechsstelliger Höhe kommen.

Hintergrund dieser Angelegenheit ist ein nach Meinung der Münchener Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei SH+C Schwarz Hempe & Collegen GmbH schwer nachvollziehbares Urteil des Bundesfinanzhofs von 1998 (I R 49/97), das bislang von der Finanzverwaltung eher ignoriert und erst 2005 veröffentlicht worden ist (BStBl. 2005 II S. 261).

Dessen Kernaussage ist, dass es steuerschädlich ist, wenn eine Pensionszusage jederzeit zum so genannten Teilwert (anteiliger bereits erdienter Pensionsanspruch, auf den Abfindungstag abgezinst) durch Einmalzahlung abgefunden werden kann. Diese Regelung trifft vorrangig Anwärter - also Pensionsberechtigte, die das Pensionsalter noch nicht erreicht haben -, aber auch Pensionsbezieher.

Bei den Anwärtern handelt es sich in erster Linie um Gesellschafter- Geschäftsführer von GmbHs, da bei Arbeitnehmern eine solche Abfindungsklausel nach dem Betriebsrentengesetz unzulässig ist. Da aber Geschäftsführer mangels Rentenversicherungspflicht in der Regel keine andere Altersversorgung haben, bewegen sich die ihnen versprochenen Pensionszusagen meist auf hohem Niveau.

Wichtig dabei: Es muss klar und eindeutig geregelt sein, dass die Abfindung den vollen und nicht nur den anteilig erdienten Pensionsanspruch (jeweils abgezinst auf den Abfindungstag) umfasst - was aber wirtschaftlich selten gewünscht ist, oder man streicht die Abfindungsklausel ganz. Andernfalls droht ein beträchtliches Steuerrisiko. Denn dann ist die Pensionszusage steuerlich nicht mehr abzugsfähig, sondern im Gegenteil sofort und in voller Höhe zu versteuern.

Bei den Pensionsbeziehern ist das Steuerrisiko deutlich geringer, weil die Pensionsrückstellungen ab dem Zeitpunkt des Pensionsbezugs mit dem so genannten Rentenbarwert (abgezinster Wert der dann bereits vollen künftigen Pensionsansprüche) angesetzt werden. Damit kommt der oben genannte zu niedrige Teilwert nicht mehr zum Tragen - immer vorausgesetzt die Abfindungsklauseln sind klar und eindeutig genug formuliert.

Bis zum 31. Dezember 2005 haben Unternehmen noch Zeit, die Pensionszusagen den neuen Anforderungen anzupassen. "Wenn die Abfindungsklauseln bis Jahresende schriftlich modifiziert oder gestrichen werden, sind die Rückstellungswerte für die Pensionen in der Steuerbilanz nicht gefährdet", sagt Katrin Huber, Steuerberaterin und Mitgesellschafterin bei SH+C. (mf)