Eine Frage der Tarife

"Blitzaustritt" aus dem Arbeitgeberverband

18.08.2008
Damit den jeweiligen Arbeitgeberverbänden die Mitglieder nicht völlig abhanden kommen, änderten viele Verbände ihre Satzungen dahingehend, dass auf eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung möglich wurde, die sogenannte OT-Mitgliedschaft.

Viele Arbeitgeber, die Mitglied eines Arbeitgeberverbandes sind, wollen Mitglied dieses Verbandes bleiben, weil sie dessen Leistungen weiterhin gerne in Anspruch nehmen möchten. Die Kehrseite der Medaille ist jedoch, dass sie dann auch an die Tarifverträge, insbesondere die Lohntarifverträge, gebunden bleiben, die von diesem Arbeitgeberverband abgeschlossen werden.

Damit den jeweiligen Arbeitgeberverbänden die Mitglieder nicht völlig abhanden kommen, änderten viele Verbände ihre Satzungen dahingehend, dass auf eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung möglich wurde, die sogenannte OT-Mitgliedschaft.

Nachdem längerer Zeit umstritten war, ob diese Konstruktion rechtlich überhaupt möglich ist, entschied das Bundesarbeitsgericht am 23.02.2005 - 4 AZR 186/04 - sozusagen im Vorübergehen, dass derartige Formen der Mitgliedschaft jedenfalls nicht generell unwirksam sind. Weiter hat das Bundesarbeitsgericht dann am 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 -eine derartige Form der Mitgliedschaft grundsätzlich für zulässig erachtet und zwar unter der Voraussetzung, dass die Satzung des jeweiligen Verbandes für diese Mitglieder einige spezielle Regelungen enthalten, die aber an dieser Stelle nicht weiter interessieren sollen. Diese Vorgaben des Bundesarbeitsgerichtes zu dieser Frage sind, soweit ersichtlich, durch die entsprechenden Satzungsänderungen bei den betreffenden Arbeitgeberverbänden erfüllt worden.

Diskutiert wurde dann in der Folge die Frage, ob dieser Wechsel in die Mitgliedschaft ohne Tarifbildung (OT-Mitgliedschaft) kurzfristig oder gar fristlos möglich ist. Hierzu wurde teilweise die Auffassung vertreten, dass der Austritt aus einem Verband in der Regel nur unter Einhaltung einer Frist, meist zum Jahresende, möglich ist. Diese Auffassung wurde dann auch mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.07.2006 - 4 ABR 36/05 begründet. Ob diese Entscheidung die Auffassung tatsächlich stützte, lassen wir an dieser Stelle einmal dahingestellt.

Auf der anderen Seite wurde die Auffassung vertreten, dass ein jederzeitiger Wechsel in die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) möglich ist, denn auch der Beitritt zu einem Arbeitgeberverband mit der Folge der sofortigen Tarifbindung sei ja auch jederzeit möglich. So richtig überzeugend war aber auch diese Argumentation nicht.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr am 20.02.2008 - 4 AZR 64/07 - entschieden, dass die Bestimmung in der Satzung eines Arbeitgeberverbandes mit dem Inhalt, dass den Mitgliedern ein besonderes Austrittsrecht zusteht, dass ihnen ein Verlassen des Verbandes innerhalb von 3 Tagen ermöglicht, wirksam ist. Unwirksam, so das Bundesarbeitsgericht, sind solche Satzungsbestimmungen nur dann, wenn sie die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nicht unerheblich beeinträchtigen. Wann dies der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich, allerdings auch nur schwer vorstellbar. In dem Sachverhalt, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, war die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie offensichtlich nicht beeinträchtigt.

Diese Entscheidung ist für alle Arbeitgeber von Bedeutung, die derzeit mit einem Wechsel in die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung befasst sind. In der Vergangenheit hat man nämlich immer wieder die Erfahrung gemacht, dass über die Frage, innerhalb welcher Frist ein derartiger Wechsel möglich ist, zumindest diskutiert werden konnte mit dem Ergebnis, dass hier Kompromisse mit dem Arbeitgeber ausgehandelt werden konnten.

Zur derartigen Kompromissen besteht seit dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine Veranlassung mehr, denn der Wechsel des Arbeitgebers in die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) ohne die Beachtung irgendeiner Frist ist nunmehr als rechtlich möglich festgestellt.

Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. Kontakt und weitere Informationen: Werner R. Launer, Organisation Rechtsanwälte Launer und Kerkhoff, Haagstraße 38, 47441 Moers, Tel. 02841/90823-0, Fax 02841/90823-20, E-Mail RAe-Launer-pp@t-online.de (mf)