Bußgelder nach dem ElektroG

12.10.2007 von Martin Stabno
Die Stiftung Elektro-Altgeräte Register hat anlässlich einer Tagung zum ElektroG in Hannover eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeitsverfahren angekündigt. Die ersten Bußgeldbescheide dürften in den nächsten Wochen bei den Betroffenen eintreffen.

Anlässlich einer Tagung im Juni 2007 in Hannover zum Thema ElektroG wurde vom Vorstand der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) ausgeführt, dass zu diesem Zeitpunkt eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 23 Abs. 1 Nr. 2, 4, 8 ElektroG vorbereitet waren, eine weitere erhebliche Anzahl an Verfahren nach § 23 Abs. 1 Nr. 9 ElektroG nachfolgen würden und sodann der zuständigen Behörde, dem Umweltbundesamt zur weiteren Bearbeitung überreicht werden. Es ist zu erwarten, dass ab dem Sommer 2007 die ersten Bußgeldbescheide die Betroffenen erreichen werden.

Was verbirgt sich hinter diesem Bußgeld? Zunächst der Wortlaut des Gesetzes, hier die interessierenden Varianten des § 23 ElektroG:

"§ 23 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(...)

2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
(...)

4. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt,
(...)

8. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein bereitgestelltes Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt oder

9. entgegen § 13 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

Aus dem Gesetz ergibt sich, dass die Nummern 2, 4 und 8 diejenigen Pflichten betreffen, denen die Hersteller nach dem ElektroG bereits sei geraumer Zeit unterworfen sind. Dazu gehört die Registrierung bei der EAR, das Verbot des Inverkehrbringens ohne entsprechende Registrierung und Verstoß gegen die Abholpflichten nach entsprechender Aufforderung durch die EAR.

Neben der wettbewerbsrechtlichen Konsequenz bei einem Verstoß gegen diese primären Verpflichtungen nach dem ElektroG sieht § 23 Abs. 1 Nr. 9 ElektroG vor, dass auch bei einem Verstoß gegen die Mitteilungspflichten des § 13 Abs. 1 ElektroG - die so genannte Mengenmeldung - ein Bußgeld verhängt werden kann.

Die Mitteilungspflichten gemäß § 13 Abs. 1 ElektroG sehen vor, dass Hersteller unter anderem die monatlich in Verkehr gebrachte Menge an Elektrogeräten der EAR zu melden haben.

Bei einem Verstoß gegen diese letztgenannte Pflicht sieht § 23 Abs. 2 Satz 2 ElektroG ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro vor, wobei bei weniger gravierenden und erstmaligen Verstößen diese Höhe nicht ausgeschöpft werden dürfte. Anders könnte die Bemessung des Bußgeldes bei beharrlichen Verstößen ausfallen.

Der Autor: Rechtsanwalt Martin Stabno, Feil Rechtsanwälte, Fachanwälte für Informationstechnologierecht, Georgsplatz 9, 30159 Hannover. Tel: 0511/473906-01, Fax 0511/473906-09, Internet: www.recht-freundlich.de (gn)