Finanzierungslücke bei Lebensversicherungen

Darlehensforderungen und kein Ende

04.07.2013
Es mehren sich die Fälle, in denen Kunden von ihrer finanzierenden Bank die Mitteilung erhalten, dass nach Ablauf der vorgesehenen Darlehenslaufzeit eine zusätzliche Darlehensforderung besteht beziehungsweise fällig wird.

Hintergrund dieser zusätzlichen Darlehensforderung, so der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ist die Tatsache, dass - häufig in den 1990-er Jahren geschlossene - Darlehensverträge, bei denen bspw. nur die Zinsen oder ggf. auch eine geringe Tilgung laufend gezahlt werden, die endgültige Tilgung über eine parallel abgeschlossene Lebensversicherung erfolgen soll.

Auch wenn die Kunden die Darlehen vollständig, d.h. regelmäßig und pünktlich bedient haben und die Tilgung der Darlehensforderung über eine endfällige Lebensversicherung erfolgen sollte, werden die Darlehensnehmer nunmehr zunehmend mit weitergehenden Darlehensforderungen der finanzierenden Bank konfrontiert, da die Ablaufleistung der Lebensversicherungen infolge der Entwicklung der letzten Jahre nicht mehr die ursprünglich vorgesehene bzw. prognostizierte Summe erreicht.

In allen Hünlein bekannten Fällen wurden die Darlehensnehmer bei Abschluss des Darlehensvertrags nicht über eine möglicherweise zum Ende der Laufzeit auftretende Unterdeckung der Lebensversicherung aufgeklärt. Vielmehr wurde den Darlehensnehmern i.d.R. zugesichert, dass die Lebensversicherungen bzw. die Ablaufleistungen vollständig zur Tilgung des (Rest-) Darlehens ausreichen.

Überdies wurde den Darlehensnehmern häufig keine Alternativen zu den abgeschlossenen Darlehens-/Lebensversicherungs-Kombinationen vorgelegt oder berechnet, wobei zumeist auch kein Vergleich mit einem regulären Annuitätendarlehen erfolgte. Zumeist wurde den Darlehensnehmern zugesichert, dass die Lebensversicherung zur vollständigen Tilgung des Darlehens dienen bzw. ausreichen würde und keinerlei weiteren Forderungen auf sie zukäme.

Auch wurden die Darlehensnehmer bei Abschluss der Darlehensverträge zumeist nicht darüber aufgeklärt, dass sich die Kombination aus Lebensversicherung und Darlehen regelmäßig wirtschaftlich nicht lohnt, da die Gesamtbelastung erheblich über der eines regulären Darlehens liegt und es bei einer niedrigeren Verzinsung der Lebensversicherung als der des Darlehenszinssatzes zu einem negativen Anspareffekt kommt.

Kunden sollten sich wehren

Soweit Kunden nunmehr mit derartigen Forderungen ihrer finanzierenden Bank konfrontiert werden, haben diese durchaus Chancen, sich hiergegen zu wehren, wie ggf. darüber hinaus sogar eigene Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Soweit Banken quasi aus einer Hand ein für Darlehensnehmer ungünstiges Paket geschnürt haben, das sich lediglich durch zusätzliche Risiken und erhebliche Mehrkosten auszeichnet, statt zumindest auch auf die klassische - und in der Regel günstigere und insoweit auch empfehlenswertere - Form der Finanzierung über ein normales Hypothekendarlehen mit laufenden Annuitäten hinzuweisen, liegt bereits ein Beratungsfehler vor. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in 1990 entschieden (BGH XI ZR 261/89), dass Kreditnehmer von der Bank Schadensersatz verlangen können, wenn sie nicht über die speziellen Nachteile und Risiken der Vertragsbindung von Lebensversicherungsprämie und Festdarlehen informiert wurden.

Effektiver Jahreszins

Zudem haben Banken in derartigen Fällen darauf hinweisen müssen, dass der für die Darlehen ausgewiesene "effektive Jahreszins" die wahren Finanzierungskosten - anders als bei einem regulären Hypothekendarlehen - nicht annähernd richtig widerspiegelt. Statt nur den Kreditzins anzugeben, hätte insoweit auch über den wirklichen Preis der Verbindung aus Festdarlehen und Versicherung aufgeklärt werden müssen.

Im Zusammenhang mit der Beratung zum Einsatz von Lebensversicherungen als Tilgungsersatzinstrument ist überdies darauf zu achten, dass die Differenz zwischen garantierter Ablaufleistung der als Tilgung einzusetzenden Lebensversicherung und nicht garantierter Überschussbeteiligung im Rahmen der Beratung dargestellt wurde. War dies nicht der Fall, dürfen die Darlehensnehmer auch weiterhin von der seinerzeitigen Zusage der darlehensgewährenden Bank ausgehen, dass mit Ablauf der Lebensversicherung auch das Darlehen vollständig getilgt wird.

Hünlein empfiehlt, dies zu beachten und in Zweifelsfällen um rechtlichen Rat nachzusuchen, wozu er u. a. auch auf die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist.
Kontakt:
Klaus Hünlein, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Eschenheimer Anlage 1, 60316 Frankfurt, Tel.: 069 48007890, E-Mail: rae@huenlein.de, Internet: www.huenlein.de