Das AGG wird nachgebessert

16.11.2006 von Haufe 
Nur zwei Monate nach seinem Inkrafttreten hat der Bundestag eine Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beschlossen.

Nur zwei Monate nach seinem Inkrafttreten hat der Bundestag eine Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beschlossen. Korrigiert werden neben offensichtlichen Pannen des Gesetzgebers auch zwei Bestimmungen zur Diskriminierung wegen des Alters.

Bereits unmittelbar nach der Verabschiedung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wurde vielfach Kritik an der handwerklichen Qualität des Gesetzes geäußert. Am 19.10.2006 hat der Bundestag nun "still und heimlich" im Wege eines sogenannten Huckepack-Gesetzes Änderungen am AGG verabschiedet. Wie Haufe.de berichtet, wurden versteckt in Art. 8 des "Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes" (Drucks. 16/1936; 16/3007) Änderungen am AGG beschlossen, die nun dem Bundesrat zugeleitet werden (nächster möglicher Sitzungstermin 24.11.2006) und am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten sollen - dies könnte also noch in diesem Jahr der Fall sein. Die Nachbesserungen werfen auch neue Fragen auf.

Änderungen für den allgemeinen Zivilrechtsverkehr

Für den immobilienrechtlichen Bezug ist ausschlaggebend, dass in § 20 Abs. 1 und 2 AGG bzgl. des allgemeinen Zivilrechtsverkehrs wie erwartet das Kriterium der Weltanschauung gestrichen und damit ein gesetzgeberischer Redaktionsfehler behoben worden ist.

Für den Verwalter als Arbeitgeber kann die wichtigste Änderung des § 10 AGG von Bedeutung sein, der als spezieller Rechtfertigungsgrund bestimmte Benachteiligungen wegen des Alters erlaubt. In § 10 Satz 3 AGG wurden die Nummern 6 und 7 ersatzlos gestrichen.

Die gestrichenen Regelungen enthielten im Einzelnen:

Betriebsbedingte Kündigung: Nach § 10 S. 3 Nr. 6 AGG sollte erlaubt sein "eine Berücksichtigung des Alters bei der Sozialauswahl anlässlich einer betriebsbedingten Kündigung im Sinne des § 1 des Kündigungsschutzgesetzes, soweit dem Alter kein genereller Vorrang gegenüber anderen Auswahlkriterien zukommt, sondern die Besonderheiten des Einzelfalls und die individuellen Unterschiede zwischen den vergleichbaren Beschäftigten, insbesondere die Chancen auf dem Arbeitsmarkt entscheiden."

Sonderkündigungsschutz: § 10 S. 3 Nr. 7 AGG erlaubte "die individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarung der Unkündbarkeit von Beschäftigten eines bestimmten Alters und einer bestimmten Betriebszugehörigkeit, soweit dadurch nicht der Kündigungsschutz anderer Beschäftigter im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes grob fehlerhaft gemindert wird."

Gründe der Änderungen

Aus Sicht des Gesetzgebers ist die Streichung der Nummern 6 und 7 in § 10 AGG insofern konsequent, als das AGG (und damit auch § 10 AGG) gemäß § 2 Abs. 4 AGG auf Kündigungen gar keine Anwendung finden soll. Aus Gesetzgebersicht mussten die Regelungen von § 10 Nr. 6 und 7 AGG also von vornherein leer laufen. Durch ihre Streichung untermauert der Gesetzgeber die von ihm gewollte vollständige Herausnahme von Kündigungen aus dem Anwendungsbereich des AGG. (mf)