Übernahme des Vermögens des Erblassers

Das Wichtigste zum Erbschein

25.02.2015 von Renate Oettinger
Das Verfahren zur Ausstellung eines Erbscheins ist relativ aufwendig. Deshalb sollten Erben prüfen, ob sie ein solches Dokument wirklich benötigen. Die Arag-Experten sagen, worauf man achten muss.

Wer erbt, benötigt einen Erbschein, wenn er das Vermögen des Erblassers übernehmen möchte, etwa dann, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört und kein notarielles Testament vorhanden ist. Auch verlangen Banken oder Behörden häufig einen Erbschein, wenn ihnen der Erbe nicht persönlich bekannt ist. Bei kleineren Vermögen verzichten viele Banken allerdings darauf, weil das Verfahren zur Ausstellung des Erbscheins recht aufwendig ist und Kosten verursacht. Die Arag-Experten informieren.

Zuweilen führt der Weg an das Geld des Erblassers nur über einen Erbschein.
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Wo Sie den Erbschein beantragen

Klären Sie zuerst, ob Sie wirklich einen Erbschein brauchen. Haben Sie beispielsweise zu Lebzeiten eine Kontovollmacht erhalten, reicht diese, um an das Bankguthaben zu kommen. Erben Sie ein Grundstück, müssen Sie einen Erbschein nur dann beantragen, wenn weder ein notarielles Testament noch ein notarieller Erbvertrag vorliegen. Sonst genügen diese Urkunden, um Sie als neuen Eigentümer ins Grundbuch einzutragen.

Sie können den Erbschein entweder über einen Notar oder direkt beim Rechtspfleger des Nachlassgerichts beantragen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Der Erbschein wird als Alleinerbschein oder als gemeinschaftlicher Erbschein für alle Miterben beziehungsweise als Teilerbschein für jeden Miterben gesondert erteilt.

Checkliste für Ihren Besuch beim Nachlassgericht

Wird ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge beantragt oder ist das vorgelegte Testament eindeutig und nicht bestritten, erteilt das Nachlassgericht den Erbschein, ohne größere Untersuchungen anzustellen.

Was kostet ein Erbschein?

Die Kosten für den Erbschein richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängen vom Nachlasswert ab. Gut zu wissen: Schulden werden mit dem Guthaben verrechnet. Beträgt der Nachlass dann beispielsweise 110.000 Euro, zahlen Sie zwei Gebühren: Eine für die Erteilung des Erbscheins und eine für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, insgesamt sind das 546 Euro. Beim Notar kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer dazu.

Erbschein und Erbrecht

Der Erbschein dient lediglich als Ausweispapier. Mit ihm wird nur vermutet, dass demjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auch tatsächlich das Erbrecht zusteht. Stellt sich später beispielsweise durch ein neu gefundenes Testament eine andere Person als Alleinerbe heraus, so ist der ursprüngliche Erbschein unrichtig und muss eingezogen werden.

Mehr zum Thema Erben unter www.arag.de/rund-ums-recht/mein-recht/erbrecht/

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