DGAP-HV: Kontron AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2012 in Freising mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
27.04.2012
DGAP-HV: Kontron AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Kontron AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
06.06.2012 in Freising mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
27.04.2012 / 15:12
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KONTRON AG
Eching
- ISIN DE0006053952 -
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2012
am Mittwoch, dem 6. Juni 2012, um 10:00 Uhr
in die Luitpoldhalle, Luitpoldanlage 1, 85356 Freising, ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses der Kontron AG zum 31.
Dezember 2011 nebst Lagebericht und Konzernlagebericht für das
Geschäftsjahr 2011 (einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den
übernahmerechtlichen Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4
HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das
Geschäftsjahr 2011
Die vorgenannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands
für die Verwendung des Bilanzgewinns sind im Internet unter
http://www.kontron.com/hauptversammlung verfügbar und werden
in der Hauptversammlung ausliegen. Sie werden den Aktionären
auf Anfrage auch kostenfrei zugesandt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits
gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn
für das Geschäftsjahr 2011 in Höhe von EUR 17.918.575,34 einen
Betrag in Höhe von EUR 11.114.209,60 zur Ausschüttung einer
Dividende von EUR 0,20 je dividendenberechtigte Stückaktie zu
verwenden und den danach verbleibenden Betrag in Höhe von EUR
6.804.365,74 auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Ausschüttung der Dividende erfolgt ab dem 7. Juni 2012.
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der
Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien (derzeit 111.976
Stück), die nicht dividendenberechtigt sind. Bis zum Zeitpunkt
der Hauptversammlung kann sich die Zahl der
dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen, wenn
weitere Aktien erworben oder veräußert werden. In diesem Fall
wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von
EUR 0,20 je dividendenberechtigte Stückaktie ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung
unterbreitet.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahr 2011
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2011 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahr 2011
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats (einschließlich der
im Juni 2011 ausgeschiedenen Mitglieder Prof. Dr. Georg Färber
und Dipl.-Kfm. Michael Wilhelm) für das Geschäftsjahr 2011
Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Billigung des Systems
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120 Abs. 4 AktG kann die Hauptversammlung über die
Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
beschließen.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der
Gesellschaft ist ausführlich im Vergütungsbericht dargestellt,
der im Geschäftsbericht 2011 als Teil des Corporate Governance
Berichts abgedruckt ist. Der Geschäftsbericht ist im Internet
unter http://www.kontron.com/hauptversammlung abrufbar.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das System der
Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.
6. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses - vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 55.683.024,00 und ist eingeteilt in
55.683.024 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
in Höhe von EUR 1,00 je Stückaktie. Jede Stückaktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und
Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
somit 55.683.024.
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 111.976 eigene Aktien. Aus diesen Aktien stehen der
Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte, insbesondere keine
Stimmrechte zu.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts sowie Bedeutung des Nachweisstichtags
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 23 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes
rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden. Als Nachweis der
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein zur Verwahrung von Wertpapieren
zugelassenes Institut erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss
in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat
sich auf den Beginn des 16. Mai 2012, 0:00 Uhr ('Nachweisstichtag'),
zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen
der Gesellschaft bis zum Ablauf des 30. Mai 2012 (24:00 Uhr) bei
folgender Anmeldestelle zugehen:
Kontron AG
c/o UniCredit Bank AG
CBS40GM
D-80311 München
Fax: + 49 (0) 89 5400 2519
E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de
Die Anmeldung kann auch in der Weise erfolgen, dass der Aktionär das
ihm über das depotführende Kreditinstitut zugesandte Formular zur
Eintrittskartenbestellung ausfüllt und an das depotführende
Kreditinstitut zurückschickt. Das depotführende Kreditinstitut wird
dann diese Anmeldung bei der Gesellschaft unter vorgenannter Anschrift
einreichen. Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort hinterlegten
Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
(vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für
Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa
zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der
Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat allerdings keine Bedeutung
für die Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben
lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, so ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG
berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
DGAP-HV: Kontron AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Kontron AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
06.06.2012 in Freising mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
27.04.2012 / 15:12
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KONTRON AG
Eching
- ISIN DE0006053952 -
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2012
am Mittwoch, dem 6. Juni 2012, um 10:00 Uhr
in die Luitpoldhalle, Luitpoldanlage 1, 85356 Freising, ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses der Kontron AG zum 31.
Dezember 2011 nebst Lagebericht und Konzernlagebericht für das
Geschäftsjahr 2011 (einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den
übernahmerechtlichen Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4
HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das
Geschäftsjahr 2011
Die vorgenannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands
für die Verwendung des Bilanzgewinns sind im Internet unter
http://www.kontron.com/hauptversammlung verfügbar und werden
in der Hauptversammlung ausliegen. Sie werden den Aktionären
auf Anfrage auch kostenfrei zugesandt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits
gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn
für das Geschäftsjahr 2011 in Höhe von EUR 17.918.575,34 einen
Betrag in Höhe von EUR 11.114.209,60 zur Ausschüttung einer
Dividende von EUR 0,20 je dividendenberechtigte Stückaktie zu
verwenden und den danach verbleibenden Betrag in Höhe von EUR
6.804.365,74 auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Ausschüttung der Dividende erfolgt ab dem 7. Juni 2012.
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der
Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien (derzeit 111.976
Stück), die nicht dividendenberechtigt sind. Bis zum Zeitpunkt
der Hauptversammlung kann sich die Zahl der
dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen, wenn
weitere Aktien erworben oder veräußert werden. In diesem Fall
wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von
EUR 0,20 je dividendenberechtigte Stückaktie ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung
unterbreitet.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahr 2011
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2011 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahr 2011
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats (einschließlich der
im Juni 2011 ausgeschiedenen Mitglieder Prof. Dr. Georg Färber
und Dipl.-Kfm. Michael Wilhelm) für das Geschäftsjahr 2011
Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Billigung des Systems
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120 Abs. 4 AktG kann die Hauptversammlung über die
Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
beschließen.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der
Gesellschaft ist ausführlich im Vergütungsbericht dargestellt,
der im Geschäftsbericht 2011 als Teil des Corporate Governance
Berichts abgedruckt ist. Der Geschäftsbericht ist im Internet
unter http://www.kontron.com/hauptversammlung abrufbar.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das System der
Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.
6. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses - vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 55.683.024,00 und ist eingeteilt in
55.683.024 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
in Höhe von EUR 1,00 je Stückaktie. Jede Stückaktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und
Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
somit 55.683.024.
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 111.976 eigene Aktien. Aus diesen Aktien stehen der
Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte, insbesondere keine
Stimmrechte zu.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts sowie Bedeutung des Nachweisstichtags
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 23 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes
rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden. Als Nachweis der
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein zur Verwahrung von Wertpapieren
zugelassenes Institut erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss
in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat
sich auf den Beginn des 16. Mai 2012, 0:00 Uhr ('Nachweisstichtag'),
zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen
der Gesellschaft bis zum Ablauf des 30. Mai 2012 (24:00 Uhr) bei
folgender Anmeldestelle zugehen:
Kontron AG
c/o UniCredit Bank AG
CBS40GM
D-80311 München
Fax: + 49 (0) 89 5400 2519
E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de
Die Anmeldung kann auch in der Weise erfolgen, dass der Aktionär das
ihm über das depotführende Kreditinstitut zugesandte Formular zur
Eintrittskartenbestellung ausfüllt und an das depotführende
Kreditinstitut zurückschickt. Das depotführende Kreditinstitut wird
dann diese Anmeldung bei der Gesellschaft unter vorgenannter Anschrift
einreichen. Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort hinterlegten
Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
(vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für
Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa
zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der
Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat allerdings keine Bedeutung
für die Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben
lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, so ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG
berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
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