DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2011 in Rottweil mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
13.05.2011
DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2011 in Rottweil mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
13.05.2011 / 15:53
=--------------------------------------------------------------------
SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT
Schramberg/Schwarzwald
ISIN: DE0005156236
WKN: 515 623
Einladung zur 22. Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am
Freitag, 01. Juli 2011, um 11.00 Uhr
im
Kraftwerk Rottweil
Neckartal 68
78628 Rottweil
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010,
des Lageberichts des Vorstands und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 des
Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für
das Geschäftsjahr 2010
Sämtliche Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung
an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.schweizerelectronic.ag (Investor Relations/Hauptversammlung)
eingesehen werden. Auf Verlangen werden diese Unterlagen, die im
Übrigen auch in der Hauptversammlung ausliegen werden, jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos übersandt. Eine Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist nicht vorgesehen.
Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss ist vom Aufsichtsrat
gemäß § 172 Satz 1 AktG gebilligt worden, der Jahresabschluss ist
damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen
nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des
Jahresabschlusses entscheidet, liegen nicht vor.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im festgestellten
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 ausgewiesenen Bilanzgewinn in
Höhe von EUR 1.619.594,05 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,42 je EUR 1.580.378,94
dividendenberechtigte Stückaktie (ISIN
DE0005156236) auf die 3.762.807
dividendenberechtigte Stückaktien
Vortrag auf neue Rechnung EUR 39.215,11
Bilanzgewinn EUR 1.619.594,05
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die im Besitz der
Gesellschaft befindlichen, nicht dividendenberechtigten Aktien zum 08.
April 2011. Die Zahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis
zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vermindern oder erhöhen, wenn die
Gesellschaft weitere Aktien erwirbt oder veräußert. In diesen Fällen
wird der Hauptversammlung bei gleich bleibendem Dividendenbetrag je
dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2010
amtierenden Vorstandsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr Entlastung
zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2010
amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011 und des
Abschlussprüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht
für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, als Abschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2011 sowie als Prüfer für eine prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts im
Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen.
6. Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur
Einziehung erworbener Aktien sowie der Aufhebung der bestehenden
Ermächtigung mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Andienungsrechts
und des Bezugsrechts
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Der Vorstand wird mit Wirkung vom Ablauf des Tages dieser
Hauptversammlung an ermächtigt, bis zum 30. Juni 2016 eigene Aktien
bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals von EUR 9.664.053,86 zu
anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien zu erwerben. Auf die
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich
im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals
entfallen.
b) Arten des Erwerbs
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2)
mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots
bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots erfolgen.
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (3) auch unter Ausschluss des
Andienungsrechts der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse
oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot
bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots erfolgen, und zwar
- wenn der Erwerb im Rahmen des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses
mit Unternehmen oder des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen erfolgt
oder
- es sich um einen Paketerwerb von mindestens 1 % des Grundkapitals
handelt und ein solcher Erwerb einem Zweck dient, der im vorrangigen
Interesse der Gesellschaft liegt, und geeignet und erforderlich ist,
diesen Zweck zu erreichen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn
der Erwerb über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes
öffentliches Kaufangebot bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe eines solchen Angebots zur Erreichung dieses Zwecks zu
aufwendig, zu langwierig oder sonst - auch unter Berücksichtigung der
Aktionärsinteressen - unverhältnismäßig wäre.
(1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der
Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Mittelwert des Schlusskurses für die Aktien der Gesellschaft im
XETRA-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main (oder in einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten 5 Handelstage vor
dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 5 % überschreiten und nicht
mehr als 20 % unterschreiten.
(2) Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes
öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe
eines solchen Angebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die
Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Mittelwert des Schlusskurses für die Aktien der Gesellschaft im
XETRA-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main (oder in einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten 5 Handelstage vor
dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Kaufangebots bzw. der
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots um nicht
mehr als 15 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der
Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots erhebliche Abweichungen
des maßgeblichen Kurses, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung
zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall
wird auf den Mittelwert des Schlusskurses für die Aktien der
Gesellschaft im XETRA-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main
(oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten 5
Handelstage vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung
abgestellt. Sollte das öffentliche Kaufangebot überzeichnet sein bzw.
sollten im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots
von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen
werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je
Aktionär kann vorgesehen werden. Das öffentliche Kaufangebot bzw. die
Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere
Bedingungen vorsehen.
(3) Erfolgt der Erwerb der Aktien in anderer Weise als über die Börse
oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot
bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert des Schlusskurses für die
Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Wertpapierbörse
Frankfurt/Main (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während
der letzten 10 Handelstage vor dem Erwerb der Aktien nicht
überschreiten. Jedoch dürfen die Aktien in diesem Fall auch für einen
bis zu 20 % unter diesem Mittelwert liegenden Preis erworben werden.
DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2011 in Rottweil mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
13.05.2011 / 15:53
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SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT
Schramberg/Schwarzwald
ISIN: DE0005156236
WKN: 515 623
Einladung zur 22. Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am
Freitag, 01. Juli 2011, um 11.00 Uhr
im
Kraftwerk Rottweil
Neckartal 68
78628 Rottweil
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010,
des Lageberichts des Vorstands und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 des
Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für
das Geschäftsjahr 2010
Sämtliche Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung
an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.schweizerelectronic.ag (Investor Relations/Hauptversammlung)
eingesehen werden. Auf Verlangen werden diese Unterlagen, die im
Übrigen auch in der Hauptversammlung ausliegen werden, jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos übersandt. Eine Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist nicht vorgesehen.
Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss ist vom Aufsichtsrat
gemäß § 172 Satz 1 AktG gebilligt worden, der Jahresabschluss ist
damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen
nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des
Jahresabschlusses entscheidet, liegen nicht vor.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im festgestellten
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 ausgewiesenen Bilanzgewinn in
Höhe von EUR 1.619.594,05 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,42 je EUR 1.580.378,94
dividendenberechtigte Stückaktie (ISIN
DE0005156236) auf die 3.762.807
dividendenberechtigte Stückaktien
Vortrag auf neue Rechnung EUR 39.215,11
Bilanzgewinn EUR 1.619.594,05
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die im Besitz der
Gesellschaft befindlichen, nicht dividendenberechtigten Aktien zum 08.
April 2011. Die Zahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis
zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vermindern oder erhöhen, wenn die
Gesellschaft weitere Aktien erwirbt oder veräußert. In diesen Fällen
wird der Hauptversammlung bei gleich bleibendem Dividendenbetrag je
dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2010
amtierenden Vorstandsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr Entlastung
zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2010
amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011 und des
Abschlussprüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht
für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, als Abschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2011 sowie als Prüfer für eine prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts im
Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen.
6. Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur
Einziehung erworbener Aktien sowie der Aufhebung der bestehenden
Ermächtigung mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Andienungsrechts
und des Bezugsrechts
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Der Vorstand wird mit Wirkung vom Ablauf des Tages dieser
Hauptversammlung an ermächtigt, bis zum 30. Juni 2016 eigene Aktien
bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals von EUR 9.664.053,86 zu
anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien zu erwerben. Auf die
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich
im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals
entfallen.
b) Arten des Erwerbs
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2)
mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots
bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots erfolgen.
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (3) auch unter Ausschluss des
Andienungsrechts der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse
oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot
bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots erfolgen, und zwar
- wenn der Erwerb im Rahmen des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses
mit Unternehmen oder des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen erfolgt
oder
- es sich um einen Paketerwerb von mindestens 1 % des Grundkapitals
handelt und ein solcher Erwerb einem Zweck dient, der im vorrangigen
Interesse der Gesellschaft liegt, und geeignet und erforderlich ist,
diesen Zweck zu erreichen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn
der Erwerb über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes
öffentliches Kaufangebot bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe eines solchen Angebots zur Erreichung dieses Zwecks zu
aufwendig, zu langwierig oder sonst - auch unter Berücksichtigung der
Aktionärsinteressen - unverhältnismäßig wäre.
(1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der
Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Mittelwert des Schlusskurses für die Aktien der Gesellschaft im
XETRA-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main (oder in einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten 5 Handelstage vor
dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 5 % überschreiten und nicht
mehr als 20 % unterschreiten.
(2) Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes
öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe
eines solchen Angebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die
Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Mittelwert des Schlusskurses für die Aktien der Gesellschaft im
XETRA-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main (oder in einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten 5 Handelstage vor
dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Kaufangebots bzw. der
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots um nicht
mehr als 15 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der
Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots erhebliche Abweichungen
des maßgeblichen Kurses, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung
zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall
wird auf den Mittelwert des Schlusskurses für die Aktien der
Gesellschaft im XETRA-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main
(oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten 5
Handelstage vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung
abgestellt. Sollte das öffentliche Kaufangebot überzeichnet sein bzw.
sollten im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots
von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen
werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je
Aktionär kann vorgesehen werden. Das öffentliche Kaufangebot bzw. die
Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere
Bedingungen vorsehen.
(3) Erfolgt der Erwerb der Aktien in anderer Weise als über die Börse
oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot
bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert des Schlusskurses für die
Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Wertpapierbörse
Frankfurt/Main (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während
der letzten 10 Handelstage vor dem Erwerb der Aktien nicht
überschreiten. Jedoch dürfen die Aktien in diesem Fall auch für einen
bis zu 20 % unter diesem Mittelwert liegenden Preis erworben werden.
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