Die Geltendmachung von Lohnansprüchen

20.09.2007
Im Notfall kann der Arbeitnehmer sein Geld auch auch per einstweiliger Verfügung geltend machen.

Gerichtliche Verfahren dauern in der Regel recht lange. Was ist aber, wenn ein Arbeitnehmer äußerst dringend auf die Zahlung seines Lohns zur Deckung seines täglichen Lebensbedarfs angewiesen ist, die Zahlung aber ohne erkennbare Einwände von Seiten des Arbeitgebers nicht erbracht wird.

Für solche Fälle hat ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln nun für ein wenig mehr Rechtssicherheit gesorgt. Dabei hatte es über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden: ein Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber seit dem 01.04.2006 als Buchbinder angestellt. Seit dem 23.05.2007 war der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, woraufhin der Arbeitgeber zum 30.06.2007 eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprach (ob auch zu Recht, kann hier mangels weitergehenderer Angaben nicht beurteilt werden). Hiergegen erhob der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage. Parallel zu diesem Verfahren erteilte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zwar für den Monat April 2007 über 1.639,69 ? netto und für den Monat Mai 2007 über 1.785,13 Euro netto jeweils eine Lohnabrechnung, zahlte aber die von ihm geschuldeten Löhne - auch nach einer entsprechenden Fristsetzung von Seiten des Arbeitnehmers - nicht aus.

Daraufhin beantragte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Arbeitgeber zur umgehenden Auszahlung eines Abschlags in Höhe von 3.000 Euro für die Lohnmonate April 2007 und Mai 2007 verpflichtet werden sollte. Zur Begründung trug der Arbeitnehmer zunächst vor, dass sein Arbeitgeber trotz der beiden Lohnabrechnungen und trotz Fristsetzung keinen Lohn auszahlen würde, andererseits aber auch keine Einwände gegen die Berechtigung der Lohnansprüche erhoben habe. Des Weiteren trug er vor, dass er dringend auf die Auszahlung angewiesen sei, weil seine Bank ihm keinen weiteren Kredit einräume. Außerdem zahle ihm die Bundesagentur für Arbeit kein Arbeitslosengeld, sondern verweise ihn wegen seiner Arbeitsunfähigkeit lediglich an die Krankenkasse. Diese lehne wiederum eine Leistung ab, weil der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sei. Da schließlich seine Frau nicht arbeite und er zudem auch über keine finanziellen Rücklagen verfüge, befände er sich nun in einer akuten Notlage.

Das ArbG Köln wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zunächst mit der Begründung ab, dass der Arbeitnehmer sich vorrangig an die Sozialversicherungsträger halten müsse. Hiergegen legte der Arbeitnehmer eine sofortige Beschwerde ein und bekam vor dem Landesarbeitsgericht Köln schließlich Recht.

Das LAG Köln wies zunächst zwar darauf hin, dass eine einstweilige Verfügung - gerichtet auf die Auszahlung von Lohnansprüchen - nur unter ganz strengen Voraussetzungen zulässig sei, weil sie aufgrund der befriedigenden Wirkung eine Vorwegnahme der Hauptsache bewirke. Dies sei beim einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht zulässig. Im vorliegenden Fall seien aber trotzdem die für eine einstweilige Verfügung erforderlichen strengen Voraussetzungen erfüllt. Denn der Arbeitnehmer hat durch die Vorlage der Lohnabrechungen und der Versicherungen an Eides Statt glaubhaft gemacht, dass eine akute Notlage besteht, die nur durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung beseitigt werden kann. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Köln könne der Arbeitnehmer auch nicht an die Sozialversicherungsträger verwiesen werden, da die bloße Möglichkeit, Hilfe von den Sozialversicherungsträgern zu beziehen, die Notlage eines Arbeitnehmers in einer derartigen Situation nicht ausschließe. Im Rahmen dessen verwies das Gericht auf die Subsidiaritätsklausel des § 2 Abs. 1 BSHG (siehe auch § 9 SGB I). Zudem habe der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht, dass sowohl die Bundesagentur für Arbeit als auch die Krankenversicherung Zahlungen abgelehnt haben (LAG Köln, Beschluss vom 09.07.2007, Az.: 5 Ta 188/07).

Damit kann ein Lohnanspruch, dessen Bestehen durch Vorlage der Lohnabrechung und durch Versicherung an Eides Statt glaubhaft gemacht wird, immer dann im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber gegen die Berechtigung der Lohnansprüche innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Einwände erhebt und der Arbeitnehmer dringend auf die Lohnzahlung angewiesen ist, weil ansonsten seine wirtschaftliche Existenz akut gefährdet ist. Letzteres muss aber ebenfalls für das Gericht glaubhaft gemacht werden können.

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