Schlechte Zeiten für "Annahmeverweigerer"

E-Mail-Kommunikation wird rechtssicher

09.07.2010
Wer für den E-Mail-Versand ein elektronisches Notariatssystem einsetzt, ist auf der sicheren Seite.

E-Mails gewinnen in rechtlicher Hinsicht mehr und mehr an Bedeutung. Gerichtsurteile stärken die Auffassung, dass E-Mails beträchtliche Rechtsfolgen auslösen können. Weder das Ausfiltern einer E-Mail durch eine Firewall noch das Argument, dass man eine E-Mail nicht gelesen habe, weil man seinen E-Mail-Account nicht regelmäßig nutze, können vor den Rechtsfolgen einer E-Mail schützen. Für "E-Mail-Verweigerer" sind also schlechte Zeiten angebrochen. Allerdings sollte der Versender einer E-Mail deren Versand beweisen können, so zum Beispiel durch den Einsatz von Zeugen. Deutlich im Vorteil ist derjenige, der den Versand einer E-Mail durch ein elektronisches Notariatssystem nachweisen kann.

Die E-Mail-Kommunikation in Deutschland gewinnt zunehmend an Rechtssicherheit: Bereits die Zusendung einer einfachen E-Mail kann erhebliche Rechtsfolgen nach sich ziehen, wenn der Versand dieser E-Mail nachgewiesen werden kann. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf festgestellt, (Beschluss v. 26.03.2009 - Az.: I-7 U 28/08) dass Maklerverträge schon durch die Zusendung eines Exposés an eine vorher durch den Kaufinteressenten dem Makler mitgeteilte E-Mail-Adresse zustande kommen. Einwände seitens des Interessenten, dass er den angegebenen E-Mail-Account nicht nutze, seien unwirksam.

Das Landgericht Hamburg hat darüber hinaus in einem Urteil festgehalten, (Urteil v. 07.07.2009 - Az.: 312 O 142/09) dass die Zusendung einer Abmahnung in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit per E-Mail rechtswirksam ist. Die Behauptung eines anwaltlich Abgemahnten, dass er eine E-Mail mit der Abmahnung nicht erhalten habe, weil diese E-Mail zuvor von seiner Firewall abgefangen worden sei, hilft dem Abgemahnten nicht weiter: Er alleine trägt das Risiko des möglichen Verlustes einer E-Mail. Eine ähnliche Auffassung hatten schon die Rechtsanwälte Paul E. Mertes und Johannes J. W. Daners in ihrem Artikel "Der Zugang von E-Mails im Rechtsverkehr - Risikoverteilung bei der Behandlung des "digitalen Briefkastens"" (erschienen in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP), 2008, Heft 22. Seite 1239?1246) vertreten.

Beispiel: eWitness

Die gegenwärtige Rechtssprechung zeigt ganz deutlich, dass die Zusendung von E-Mails in jedem Fall rechtswirksam ist, wenn der Versand nachgewiesen werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn beim Versand einer E-Mail ein elektronischer Notariatsservice, wie zum Beispiel das System eWitness, genutzt wurde. Mit eWitness können wichtige Informationen auf elektronischem Wege versandt werden, ohne dass die Versender befürchten müssen, dass die Empfänger den Erhalt bestreiten. eWitness fungiert gewissermaßen als "elektronisches Einschreiben mit Rückschein", nur mit dem Unterschied, dass mit dem System eWitness nicht nur die Zustellung einer E-Mail, sondern auch deren Inhalt nachgewiesen werden kann.

Wenn E-Mails mit eWitness abgeschickt werden, wird der Versand dieser E-Mails exakt protokolliert. Der Absender erhält nach erfolgter Zustellung per E-Mail ein Bestätigungsprotokoll vom eWitness-Server, das die gesamte Aktion genau dokumentiert. Der genaue Zeitpunkt des Versandes wird in diesem Protokoll ebenso festgehalten wie der Absender, der Empfänger und der Inhalt der E-Mail. Dieses Protokoll gilt auf Grund der gesetzeskonformen qualifizierten Signatur des Notars als Beweis für den Versand und die Zustellung einer E-Mail. Im Bedarfsfall kann die gesamte Transaktion vom Notar auch noch zusätzlich in schriftlicher Form urkundlich belegt werden. Alle Versendungsvorgänge sowie die versendeten Daten werden grundsätzlich auf einem Notariatsserver langzeitarchiviert, so dass versandte E-Mails auch noch nach vielen Jahren beweisbar dokumentiert werden können. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Frank Hoffmeier, c/o Paul Mertes & Mathias Leven GbR, Martinshütte 85d, 41352 Korschenbroich, Tel.: 0151 26683753, E-Mail: f.hoffmeier@mertes-leven.de, Internet: www.Mertes-Leven.de