Eigene AGB bei Ebay - notwendig?

10.03.2005 von Johannes Richard
Für gewerbliche Verkäufer bei der Internet-Auktionsplattform www.ebay.de stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, diese Geschäfte mit eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen durchzuführen.

Für gewerbliche Verkäufer bei der Internet-Auktionsplattform www.ebay.de stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, diese Geschäfte mit eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen durchzuführen. Neben der grundsätzlichen Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung und einer Widerrufsbelehrung ist es nach der bisher bekannten Rechtsprechung sehr wohl möglich, eigene Verkaufsbedingungen zu stellen, die dann wirksam in den Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer mit eingebunden werden.

E-Mail-Verkehr nicht unterschätzen

Auch der E-Mail-Verkehr vor Vertragsschluss zwischen Käufer und Verkäufer sollte nicht unterschätzt werden. Oftmals kommen Anfragen von Käufern hinsichtlich spezieller Eigenschaften, Mängel oder dem Zustand einer angebotenen Ware. Etwaige Auskünfte des Verkäufers können das Angebot entsprechend modifizieren, sodass bei Vertragsschluss zwischen dem Käufer, der per E-Mail-Fragen gestellt hat, und dem Verkäufer, der diese entsprechend beantwortet hat, der Verkäufer schnell in die Gefahr gerät, besondere Zusicherungen zu einem Gegenstand gemacht zu haben. Hierfür wird er in der Regel auch haften.

Wesentliche Fragen von allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Geschäften über das Internet müssen und können in eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ebay-Verkäufers nicht geklärt werden, nämlich der Vertragsschluss.

Der Vertragsschluss

Der Vertragsschluss zwischen dem Verkäufer und dem Käufer richtet sich nach § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay. Verkäufer und Käufer, beides jeweils registrierte Mitglieder beziehungsweise Nutzer bei Ebay, haben sich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay wirksam unterworfen. Gemäß § 9 der Ebay-AGB kommt ein Vertrag bei Auktionen so zustande, dass der Anbieter eine Frist bestimmt, innerhalb derer das Angebot durch ein Gebot angenommen werden kann. Das Einstellen eines Artikels stellt ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artikel dar. Das Angebot richtet sich an den wieder, der während der Laufzeit der Online-Auktion das höchste Gebot abgibt. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebotes an.

Die Einbeziehung von zusätzlichen Vertragsbedingungen wird im Übrigen aus § 9 Nr. 1 Satz 3 der AGB deutlich. Dort heißt es: "Das Angebot richtet sich an den Bieter, der während der Laufzeit der Online-Auktion das höchste Gebot abgibt und etwaige zusätzlich festgelegte Bedingungen im Angebot (zum Beispiel bestimmte Bewertungskriterien) erfüllt." Dies verdeutlicht, dass es selbstverständlich dem Anbietenden möglich ist, noch zusätzliche Vertragsbedingungen miteinzubeziehen. Letztlich liegt es in der Dispositionsfreiheit des Anbieters, mit wem er einen Vertrag schließen möchte. Dies kann er nach seinem freien Ermessen von bestimmten Bedingungen abhängig machen, wie beispielsweise in den Ebay-AGB genannt, einem bestimmten Bewertungsprofil.

Jedenfalls kommt in der Regel zwischen den Parteien der Ebay-Auktion ein Kaufvertrag zustande, wobei natürlich auch Dienstleistungen oder andere Leistungen "verkauft" werden können. Die weitergehenden Rechte und Pflichten können dabei sehr elegant in eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden. Diese müssen natürlich entsprechend den rechtlichen Grundsätzen wirksam in den Vertrag mit einbezogen werden. Wir erleben in der Praxis leider immer wieder, dass hier erhebliche Fehler gemacht werden, sodass die besten AGB nichts wert sind, wenn sie dem Kunden nicht bekannt gemacht werden.

Regelung ist sinnvoll

Was kann in eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Ebay geregelt werden?

Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Ebay können Fragen der Lieferung und des Gefahrenübergangs regeln. Auch Regelungen zum Eigentumsvorbehalt der gelieferten Ware sind sinnvoll. Fragen der Aufrechnung, Gewährleistung und Haftung sollten, soweit die gesetzlichen Vorgaben dies vorsehen, ebenfalls zu Gunsten des Anbieters geklärt werden. Wichtig erscheint zudem, im Falle von Streitigkeiten eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen, die es dem Verkäufer ermöglicht, auch an seinem Heimatort zu klagen. Dies kann erhebliche Zusatzkosten vermeiden. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung kann jedoch nur mit Kaufleuten getroffen werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen bergen jedoch immer wieder die Gefahr in sich, dass sie unwirksame Klauseln enthalten; diese werden durch gesetzliche Regelungen ersetzt, sodass dies auf den ersten Blick nicht so problematisch ist. Problematischer ist jedoch, dass unwirksame allgemeine Geschäftsbedingungen, gerade wenn sie zu Lasten eines privaten Käufers, des so genannten Verbrauchers gemäß § 13 BGB, gehen, wettbewerbswidrig sein können. Eine Abmahnung wegen unzulässiger Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte daher zum einen wegen der Rechtsfolgen, zum anderen aus Kostengründen unbedingt vermieden werden.