Eine deutsche Alternative zur englischen Limited

30.05.2007 von Lerbs 
Steuerberater Patrick Lerbs über die neue "Unternehmergesellschaft".

Das Bundeskabinett hat am 23. Mai 2007 die GmbH-Reform (MoMiG) beschlossen. Damit wurde ein weiterer Schritt zur Vereinfachung des GmbH-Rechts umgesetzt. Das Gesetzt wird voraussichtlich zum 01. Januar 2008, passend mit der Unternehmenssteuerreform 2008, in Kraft treten.

In meinem Beitrag möchte ich Ihnen kurz die wichtigen Neuregelungen im Überblick darstellen.

1. Beschleunigung von Unternehmensgründungen:

Das Hauptziel der Reform ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hierin hat man bisher einen erheblichen Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen (z.B. s.r.o oder Limited) gesehen, denn in vielen Mitgliedstaaten werden geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt.

Das Mindeststammkapital soll von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabgesetzt werden. Als Stammkapital bezeichnet man die bei Gründung einer GmbH von den Gesellschaftern insgesamt zu erbringende Einlage. Dieses Mindeststammkapital wurde als sinnvolle "Seriositätsschwelle" angesehen.

Um Existenzgründern, die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital aufbringen können auch zu unterstützen, wurde eine Einstiegsvariante der GmbH, die "Unternehmergesellschaft - UG - (haftungsbeschränkt)" eingeführt.

Es handelt sich dabei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann (z.B. vergleichbar einer Limited mit z.B. 1 Euro)

Diese GmbH darf aber ihre Gewinne nicht voll ausschütten. Durch die Gewinnthesauierung soll dann das Mindeststammkapital von 10.000 Euro nach und nach angespart werden. In der Bilanz erfolgt dies durch Einführung einer gesetzlichen Rücklage, in der mindestens ein Viertel des Jahresüberschusses zu überführen sind.

Bisher musste die Stammeinlage mindestens 100 Euro betragen und durfte nur in Einheiten aufgeteilt werden, die durch 50 teilbar waren. Das neue Gesetz sieht vor, dass jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens 1 Euro lauten muss. Vorhandene Anteile können damit künftig leichter gestückelt werden.

Das Rechtsinstitut der verdeckten Sacheinlage wird im neuen Gesetz klar geregelt. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll. In der Vergangenheit führte eine unklare Bezeichnung oft dazu, dass der Gesellschafter seine Einlage häufig zweimal leisten musste. Das neue Gesetz sieht daher vor, dass die Gesellschafter künftig auch mit einer "verdeckten Sacheinlage" ihre Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft erfüllen können. Der Gesellschafter muss lediglich nachweisen, dass der Wert der Sacheinlage den Betrag der geschuldeten Bareinlage erreicht.

2. Einführung eines Mustergesellschaftsvertrages:

Für unkomplizierte Standartgründungen wird als Anlage zum GmbH-Gesetz ein Mustergesellschaftsvertrag zur Verfügung gestellt. Wird dieser verwendet, ist keine notarielle Beurkundung des Vertrages erforderlich, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift.

Der Mustervertrag wird ergänzt durch ein Muster für die Handelsregisteranmeldung (sog. Gründungs-Set).

Wer aber sicher gehen will, sollte weiterhin eine Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater durchaus in Anspruch nehmen, um ggf. Unklarheiten im Vorfeld zu bereinigen sowie die günstigsten steuerlichen Vorteile auch zu erreichen (Gf-Gehalt etc.).

3. Beschleunigung der Registereintragung

Die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wurde bereits durch das neue EHUG Anfang 2007 erheblich beschleunigt. Danach werden die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen grundsätzlich elektronisch beim Registergericht eingereicht, das dann unverzüglich über die Anmeldung entscheiden und die übermittelten Daten in das elektronisch geführte Register übernehmen kann.

Im Rahmen der GmbH-Reform werden weiterhin die Eintragungszeiten verkürzt.

Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt (z.B. Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger etc.). Bislang konnte eine solche Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung die Genehmigungsurkunde vorlag. Zukünftig müssen GmbH´s keine Genehmigungsurkunde mehr beim Registergericht einreichen.

Vereinfacht wird auch die Gründung von Ein-Personen-GmbH´s. Hier wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet.

Weiterhin wird gesetzlich klargestellt, dass das Gericht bei der Gründungsprüfung nur dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweisen verlangen kann, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde.

4. Weitere Änderungen in Stichpunkten:

Die Verlegung des Verwaltungssitzes einer GmbH ins Ausland wird ermöglicht. Damit kann Satzungssitz und Verwaltungssitz auseinanderfallen.

Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen. Nur wer in der Gesellschafterliste eingetragen ist gilt als Gesellschafter.

Damit ist auch ein gutgläubiger Erwerb von Anteilen möglich.

Die sehr komplex gewordene Materie des Eigenkapitalersatzrechtes wird erheblich vereinfacht. Eine Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden" und "normalen" Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr geben.

Gesellschafter werden im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.

Der Autor: Steuerberater Patrick Lerbs, Dipl. Finanzwirt (FH), Kanzlei Kastl (M.A.) & Kollegen, Papiererstrasse 18, 84034 Landshut. Internet: www.kastl-kollegen.de (mf)