Microsoft und Preo

Einigung im Streit um Handel mit gebrauchter Software

11.01.2013
Gebrauchtsoftwarehändler preo erkennt die von Microsoft erwirkte einstweilige Verfügung an, weist aber auf die schwerwiegenden Folgen der aktuellen Rechtslage für den Handel hin.
Boris Vöge, Vorstand von preo und Vorsitzender des Verbands Eureas
Foto: Preo

Nachdem das Landegericht Nürnberg-Fürth im Dezember eine einstweilige Verfügung wegen markenrechtsverletzender Handlungen gegen den Gebrauchtsoftwarehändler preo Software AG erlassen hatte, hat diese die Verfügung nun als endgültige Regelung anerkannt.
Dem Hamburger Unternehmen war untersagt worden, Echtheitszertifikate ("Certificates of Authenticity", kurz: COAs) zusammen mit nicht zugehörigen Datenträgern von Microsoft anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

Preo hat die durch Microsoft erwirkte einstweilige Verfügung anerkannt und bestätigt, dass der Verkauf zwar originaler, aber nicht zusammengehöriger Windows-Betriebssystem-CDs mit Microsoft Echtheitszertifikaten nicht zulässig war. "Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der im Oktober 2011 entschieden hatte, dass es sich in solch einem Fall um markenrechtsverletzende Handlungen handelt", so Thomas Urek, Justitiar von Microsoft.

Dem richtungsweisenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Juli 2012 zufolge ist der Weiterverkauf von Lizenzsoftware erlaubt - auch dann, wenn diese von einer Webseite herunter geladen wurde (Urteil vom 3.7.2012 - C-128/11). Damit machte das EuGH zwar Weg für den Handel mit gebrauchter Software frei.

Allerdings hebelt dieses Urteil die Markenrechte des Herstellers nicht aus: Im Oktober 2011 hatte der Bundesgerichtshof (AZ: I ZR 6/10) entschieden, dass Sicherungs-CDs eines Computerprogramms, die mit der Marke des Softwareherstellers versehen sind, von Wiederverkäufern nicht mit Echtheitszertifikaten versehen und in den Verkehr gebracht werden dürfen, da dadurch das Markenrecht des Herstellers verletzt wird. Echtheitszertifikate sind ein effektives und wichtiges Mittel zur Unterscheidung von echten und gefälschten Produkten.

Microsoft begrüßt deshalb besonders, dass preo anerkannt hat, zukünftig keine Echtheitszertifikate mehr in Verbindung mit nicht zugehörigen Windows Betriebssystemen zu verkaufen.

Für Boris Vöge, Vorstand von preo und Vorsitzender des Verbands Eureas,ist damit die Rechtslage klar: "Wir werden uns selbstverständlich daran halten, so wie wir uns auch schon in der Vergangenheit an die juristischen Rahmenbedingungen gehalten haben."
Die Folgen für den Handel aber seien gravierend: "Das Markenrecht ermöglicht es Herstellern, den freien Handel mit Ware - in diesem Falle Software - zu beschränken, auch wenn dabei alle gesetzlichen Auflagen zum Urheberrecht eingehalten werden. Das ist eine Folge der aktuellen Rechtsprechung. Ob die aktuelle Situation allerdings im Sinne eines freien Warenverkehrs ist, ist eine ganz andere Frage. Hier gibt es sicherlich Verbesserungsbedarf bei der Rechtsprechung zum Markenrecht, auch auf europäischer Ebene."

(rb)