ElektroG: Die Bußgeldmühlen mahlen

18.10.2007 von Mark Schomaker
Die Einhaltung der Pflichten der Hersteller nach dem ElektroG wird nun behördlich kontrolliert und gegebenenfalls sanktioniert.

Channelpartner hat bereits in ihrer Ausgabe Nr. 36 vom 06.09.2007 durch ein Interview mit Herrn Theusner von der Stiftung Elektro-Altgeräteregister (EAR) darüber berichtet, welche zukünftige Gangart seitens des EAR und der Aufsichtsbehörde gegenüber "schwarzen Schafen" zu erwarten sein darf. Ergänzend berichtete die Chanelpartner-Online in ihren Rechtsnews vom12.10.2007 durch den Herrn Kollegen Rechtsanwalt Stabno über die drohenden Bußgelder gemäß § 23 ElektroG.

Die Verhängung von Bußgeldern für beispielsweise noch nicht registrierte Hersteller und fehlende monatliche Mengenmeldungen als eine Reaktion der Behörde war insoweit nur eine Frage der Zeit. Ganz im Gegenteil haben EAR und Umweltbundesamt den Herstellern fairerweise bis jetzt eine inoffizielle Schonfrist eingeräumt, die nicht unerheblich lang war.

Mir ist aus meiner täglichen anwaltlichen Praxis bekannt, dass insbesondere registrierte Hersteller zu Recht seit einiger Zeit ihren Unmut über die nicht registrierten Mitbewerber äußern.

Insoweit ist Herrn Theusner beizupflichten, dass nunmehr seit fast 2 Jahren die deutschen Hersteller Gelegenheit bekommen haben sich mit der Materie "ElektroG" und den daraus resultierenden neuen Pflichten bekannt zu machen. Es hätte durchaus bereits schon früher Sanktionen für Verstöße geben können.

So sollen seit einiger Zeit bereits mehrere hundert Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen verschiedenster Verstöße gegen das Elektrogesetz bei der Aufsichtsbehörde, dem Umweltbundesamt, angestoßen worden sein. Es wird daher nur eine Frage der Zeit sein, wann diese nach und nach überprüft und abgearbeitet werden.

Verhältnis zwischen Ordnungswidrigkeit und Wettbewerbsverstoß

Das Umweltbundesamt ist gemäß § 1 I ElektroGOWiZustVG zuständig für die Verfolgung und Ahndung einiger Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ElektroG.

Soweit zum Beispiel ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht auch als Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr.11 UWG gesehen werden kann, könnte daher überlegt werden, ob nicht der abmahnende Hersteller vor der Aussprache einer Abmahnung zunächst erfolglos den angeblichen Gesetzesverstoß bei der zuständigen Aufsichtsbehörde melden müsste. Reagiert das Umweltbundesamt nicht, so ist abzumahnen.

Zu beiden besagten Artikeln in der Channelpartner ist hinzuzufügen, dass mindestens ein Bußgeldbescheid vom Umweltbundesamt gegenüber einem nicht registrierten Hersteller bereits im Juli 2007 erlassen worden ist. Es sollte sich nun daher auch der letzte Hersteller umgehend um eine Registrierung beim EAR kümmern.

Die dem nicht registrierten Hersteller drohende ordnungsbehördliche Geldbuße seitens der Aufsichtsbehörde ist weitaus größer und einschneidender als die bisherigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Mitbewerber.

Die bisherige Erfahrung des Autors mit diesem Thema hat gezeigt, dass die Vermutung des Herrn Kollegen Stabno, es werde wahrscheinlich erste Bußgelder in nur geringer Höhe geben, so nicht zutrifft.

Ganz im Gegenteil verfolgt das Umweltbundesamt mindestens mit dem o.g. Bußgeldbescheid den generalpräventiven Gesichtspunkt der anfänglichen Abschreckung, um Nachahmungseffekte zu unterbinden. Nach Auffassung des Autors wird diese Strategie sicher noch eine Zeitlang verfolgt und auch auf andere Ordnungswidrigkeiten erstreckt werden.

Dem nicht registrierten Hersteller wurde ein Bußgeld von mehr als 12.500 Euro zzgl. Kosten auferlegt.

Ob und wie lange ein nicht registrierter Hersteller - gleich welcher Größe - solche Bußgelder verkraften kann sollte jeder nicht registrierter Hersteller für sich selbst entscheiden.

Fakt ist, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl von bisher nicht registrierten Herstellern in den nächsten Monaten zwangsweise mit der Materie beschäftigen werden muss.

Neben Abmahnschreiben ist es auch für Bußgeldbescheide aufgrund von Verstößen gegen das ElektroG äußerst ratsam, dass der Betroffene einen Anwalt, welcher sich mit der Materie "ElektroG" auskennt, aufsucht.

Die spezifischen Besonderheiten des Elektrogesetzes können vom hierauf spezialisierten Rechtsanwalt maßgeblich zur Schadensminimierung, bzw. Schadensbegrenzung beim Mandanten eingesetzt werden.

Der Autor: Rechtsanwalt Mark Schomaker hat seinen anwaltlichen Schwerpunkt im ElektroG, IT-Recht und dem gewerblichen Rechtsschutz. Er ist zu erreichen unter Tel.: 05203 - 91 69 59, RA.Schomaker@recht-und-vertrag.de oder: www.recht-und-vertrag.de. (mf)