ElektroG: Keine 58 Euro Gebühr für das Ändern einer Kontonummer

25.04.2007
Rechtsanwalt Mark Schomaker über eine Entscheidung zur Gebührenordnung zum Elektrogesetz

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Berufungsinstanz) hatte sich unlängst mit der Frage zu beschäftigen, ob die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register in Fürth (EAR), dem Hersteller, der selbst seine eigene Kontonummer im Onlinesystem des EAR korrigiert, für diese Handlung 58 Euro brutto berechnen darf.

Ein ostwestfälischer Hersteller für Industriesteuerungstechnik wurde im Rahmen des Registrierungsverfahrens vom EAR aufgefordert, seine Kontonummer zu korrigieren. Nachdem er dies selbst durchgeführt hatte und unter Protest die "Gebührenkasse" im Onlinesystem des EAR auslösen musste, stellte das EAR ihm für die durchgeführte Änderung als Amtshandlung 58 Euro in Rechnung.

Der Hersteller erhob gegen diesen Verwaltungsakt Klage und gewann in der 1. Instanz im Jahr 2006.

Das EAR legte gegen das Urteil Berufung ein, unter anderem mit der Begründung, dass das EAR eine Amtshandlung nach dem Gebührentatbestand Nr. 1.05 der Kostenverordnung zum Elektrogesetz ("sonstige Registrierungsdatenänderung") vorgenommen hätte.

In der Berufungsinstanz erklärte sich der Hersteller bereit, die Sache als erledigt zu erklären und ohne hierzu verpflichtet zu sein, eine Summe in Höhe von 8 Euro an das EAR zu zahlen.

Aus der Entscheidung über die Kosten für das gesamte Verfahren geht hervor, dass auch das Berufungsgericht nach einer überschlägigen Prüfung eine Änderung der Bankdaten nicht als Kosten im Sinne des Gebührentatbestands Nr. 1.05 ansieht. Derartige Kosten seien bereits in den Gebühren für die Stammregistrierung enthalten.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat daher das EAR zu tragen.

Interessant ist diese Rechtsauffassung der beiden Gerichte deshalb, weil bisher in der noch jungen juristischen Kommentarliteratur eine gegenteilige Auffassung vertreten wird, dass derartige Änderungen sehr wohl unter die Nr. 1.05 fallen.

Jene Auffassung wurde wahrscheinlich unreflektiert aus den Beispielen für die Verordnungsbegründung in die entsprechende juristische Fachliteratur übernommen.

Umso erfreulicher ist es, dass die zuständigen Verwaltungsgerichte doch objektiv und praxisnah der Materie "Elektrogesetz" in dem ihnen vorgelegten Fall begegnen.

Als Rechtsanwalt des betroffenen Herstellers in der Berufungsinstanz kann der Autor die Auffassung der Gerichte natürlich nur als richtig begrüßen, gerade da ihm europaweit keine ähnliche Organisation bekannt ist, die für eine selbst vorgenommene Änderung der Bankdaten dem Kunden eine Summe von 58 Euro brutto berechnet und dann mit alsbaldiger Kostenvollstreckung droht.

Negativ zu bemerken an dieser Sache ist jedoch, dass das EAR in der Verhandlung von zwei Mitarbeitern seiner Rechtsabteilung und einer externen Anwältin vertreten wurde. Das EAR hat nach Kenntnis des Autors ca. 19 Mitarbeiter, über deren telefonische Erreichbarkeit es in der IT-Branche geteilte Meinungen gibt... (Mark Schomaker)

Über den Autor: Mark Schomaker ist Rechtsanwalt in Werther bei Bielefeld. Ein Interesse seiner Arbeit bezieht sich auf den Bereich ElektroG/WEEE & RoHS. Weitere Informationen gibt es unter www.recht-und-vertrag.de (mf)