Elektroschrottgesetz FAQs: Die Antworten zu Ihren Fragen (Teil 1)

30.05.2006
Vor rund zwei Wochen riefen wir Sie auf, uns Ihre Fragen zum Elektroschrottgesetz zu mailen. Ein Expertenteam beantwortet nun die ersten Fragen.

Das Elektroschrottgesetz ist immer noch erklärungsbedürftig. Deshalb haben wir Sie aufgerufen, uns Ihre Fragen zu mailen. Ein Expertenteam liefert nun weitere Antworten auf Ihre Fragen.

Haben auch Sie spezielle Fragen zum ElektroG? Mailen Sie uns und wir leiten Ihre Fragen zu unserem Expertenteam weiter. Die Antwort finden Sie dann in wenigen Tagen auf unserer Webseite.

Frage: Als Distributor sind wir teilweise auch Importeur von Produkten und Systemen und haben damit den Status des "Erstinverkehrbringers". Richtig?

Antwort: Ja, das ist richtig. Erstinverkehrbringer ist, wer Elektro- und Elektronikgeräte aus dem Ausland als erster in Deutschland auf den nationalen Markt bringt.

Frage: Dürfen wir dann als "Erstinverkehrbringer" Ware, die wir schon vor dem 01.07.2006 an Lager haben, die jedoch nicht ROHS-kompatibel ist, trotzdem weiter verkaufen?

Antwort: Nach § 5 ElektroG genügt es im Zusammenhang mit der RoHS-Kompatibilität, wenn ein Elektro- oder Elektronikgerät vor dem 1. Juli 2006 irgendwo innerhalb der Europäischen Union auf den Markt gebracht wurde. Die Verfügungsgewalt über das Gerät muss also in Deutschland, Frankreich oder anderswo vom Hersteller/Erstinverkehrbringer an den nächsten in der Verkaufskette übertragen worden sein. Dazu ist es rechtlich nicht immer erforderlich, dass das Gerät das Lager verlässt. In Deutschland beispielsweise kann das Eigentum am Gerät auch durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegenüber dem Lageristen übertragen werden.

Die europäische Fassung von "put on the market" im ElektroG gilt nicht in allen Europäischen Mitgliedsländern; teilweise stellen andere Mitgliedsstaaten darauf ab, dass ein Gerät auf dem Nationalen Markt in Verkehr gebracht wurde, teilweise muss das Produkt bis zum 1. Juli 2006 sogar in die Hände des Endverbrauchers gelangt sein. In diesen Ländern reicht es also nicht aus, wenn das Gerät vor dem 1. Juli 2006 in einem anderen Mitgliedsstaat in Verkehr gebracht worden war.

Frage: Kann diese Ware gegebenenfalls auch für Servicezwecke als Ersatzteil für im Markt befindliche Systeme deklariert werden, und als solches ohne ROHS-Kompatibilität weiterverkauft werden?

Antwort: § 5 I Satz 2 ElektroG stellt klar, das Ersatzteile nicht RoHS-konform sein müssen, soweit sie für die Reparatur eines Gerätes benutzt werden, das vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht wurde. Ob allerdings ganze Geräte als Ersatzteile gelten, ist umstritten. Sie können sich also darauf nicht verlassen.

Frage: Welche rechtlichen Auswirkungen kann es haben, wenn nicht ROHS-kompatible Ware nach dem 01.07. verkauft wird?

Antwort: Verstöße gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG werden nach § 23 dieses Gesetzes mit einem Bußgeld von bis zu EUR 50.000 geahndet. Ob und mit welcher Strenge die zuständigen Landesbehörden darüber hinaus den verantwortlichen Hersteller verpflichten werden, die betreffenden Geräte vom Markt zu nehmen, wird die Praxis zeigen.

Frage: Hat ein Produzent/Hersteller, der aus einem Drittland (Bsp. USA) liefert und fakturiert, jedoch bei der EAR als Hersteller registriert ist, für die ROHS-Umsetzung Sorge zu tragen, obwohl dessen Systeme durch im Inland ansässige Distributoren importiert und dann verkauft werden? Oder ist in diesem Fall wieder der Distributor als "Erstinverkehrbringer" verantwortlich?

Antwort: Hersteller im Sinne der §§ 3 Abs. 11 und 5 ElektroG ist der deutsche Erstinverkehrbringer, in der Frage Distributor genannt. Auf ihn werden die zuständigen Landesbehörden im Falle eines Verstoßes vorgehen (siehe die vorherige Frage). Die erweiterten Registrierungsmöglichkeiten, die das EAR anbietet, führen nicht dazu, die Verantwortlichkeit ins Ausland, also beispielsweise nach USA zu verschieben. Im Ausland können inländische Behörden nicht tätig werden.

Die Fragen wurden von Hans-Jochen Lückefett, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der 1WEEE Services GmbH, beantwortet. (jh)