Autocomplete-Funktion von Google

Ergänzungsvorschlag "bankrott" bei Namen ist erlaubt

21.04.2023
Ohne Erfolg hat ein Unternehmer vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main versucht, Google zu verbieten, seinen Namen bei der Suche mit dem Ergänzungsvorschlag "bankrott" zu kombinieren.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Streit zwischen einem Untenehmen und Google für die Suchmaschine entschieden (Az.: 16 U 10/22) .
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Ohne Erfolg hat ein Unternehmer vor Gericht versucht, Google zu verbieten, seinen Namen in der Suchmaschine mit dem Ergänzungsvorschlag "bankrott" zu kombinieren. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Unterlassungsklage des Mannes vollständig zurück. Das Ergebnis der Autocomplete-Funktion sei erkennbar unbestimmt und enthalte keine eigenständige Behauptung, befanden die Richter. Das Urteil (Aktenzeichen- 16 U 10/22) ist noch nicht rechtskräftig

Über einen Löschungsanspruch müsse grundsätzlich auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls entschieden werden, führt das Gericht aus. Den Persönlichkeitsrechten des Klägers stünden unter anderem die Zugangsinteressen der Internetnutzer wie auch der Öffentlichkeit entgegen.

Im konkreten Fall ist der Kläger der Inhaber einer Unternehmensgruppe, die Inneneinrichtungen von Hotels designt. Zwei Unternehmen der Gruppe waren laut Gericht vor rund zehn Jahren im Zusammenhang mit deutschen Steuerermittlungen in die Insolvenz gegangen. Ein Inkasso-Unternehmen hatte in diesem Zusammenhang auf einer Website den Namen des Klägers genannt. Neben der Auto-Vervollständigung mit dem Wort "bankrott" muss der Kläger auch dulden, dass Google auf diese Seite verlinkt.

Frühere Verfahren um Googles Autocomplete-Funktion

Einen ähnlichen Kampf wie jetzt der Unternehmer führte vor einigen Jahren bereits Bettina Wulff, inzwichen Ex-Frau des damaligen Ex-Bundespräsidenten Christian Wulff. Sie wollte Google über ihre Anwälte 85 Begriffskombinationen für automatische Suchanfrage-Ergänzungen untersagen und außerdem über 3.000 Suchergebnisse zu ihrem Namen löschen lassen. Google argumentierte damals damit, dass es für die Autovervollständigung seiner Suchergebnisse lediglich das Verhalten seiner Nutzer auswerte und abbilde, was im Web zu finden sei. Die Vorschläge basierten also lediglich auf den häufig zu einem Namen eingegebenen, zusätzlichen Begriffen.

Bereits davor, nämlich 2013, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im Verfahren eines anonymen Klägers gegen Google festgestellt, dass die Suchwortergänzungsvorschläge "Scientology" und "Betrug" bei Eingabe des Vor- und Zunamens in eine Suchmaschine das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen. Suchmaschinen müssten solche Kombinationen nach Beanstandungen aus ihren Vorschlagslisten streichen, so der BGH damals. Eine Vorabprüfung sei allerdings nicht erforderlich.

Das BGH-Urteil bezieht sich auf eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 19. Oktober 2011 (Aktenzeichen 28 O 116/11) und das nachfolgende Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2012 (Aktenzeichen 15 U 199/11). Zwischen Wulff und Google kam es 2015 letzlich zu einer außergerichtlichen Einigung. Dabei half wohl auch die Prominenz der Klägerin.

Im Juni 2013 erwirkte zudem die Firma TV-Wartezimmer GmbH & Co. KG aus Freising eine einstweilige Verfügung gegen Google. Bei der Eingabe des Firmennamens in die Suchmaske bei Google wurde Nutzern als Suchvorschlag auch die Wortkombination “TV-Wartezimmer Insolvenz” angezeigt. "Damit wird der falsche Eindruck erweckt, wir befänden uns in wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder seien nicht mehr zahlungsfähig. Dies ist natürlich unzutreffend und geschäftsschädigend”, beschwerte sich damals Geschäftsführer Markus Spamer. Er konnte damals damit argumentieren, dass die Verknüpfung der beiden Begriffe zu keinem vernünftigen Suchergebnis führte. Es wurden nur ältere Inhalte zur Insolvenz einer anderen Firma angezeigt, die ein “Wartezimmer-Fernsehen” angeboten hatte.

Der Konzern kam der Aufforderung, die Anzeige in seiner Autocomplete-Funktion zu ändern nicht nach. Das betroffene Unternehmen erwirkte daraufhin beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung. Mit der wurde Google durch das Gericht untersagt, nach Eingabe des Suchbegriffs “TV-Wartezimmer” den Ergänzungssuchbegriff “Insolvenz” anzuzeigen beziehungsweise vorzuschlagen. Der jetzt klagende Unternehemer kann sich also durchaus Hoffnungen machen, in einer Revision doch noch Erfolg zu haben. (dpa/pma)